Dokument-Nr. 16421
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- ZMR 2009, 78Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2009, Seite: 78
Amtsgericht Ahrensburg Urteil25.09.2008
Wohnungseigentümergemeinschaft kann Einbau von Rauchmeldern im Wohneigentum beschließenRauchmelder dienen der Sicherheit des Gebäudes und gehören daher zum Gemeinschaftseigentum
Da Rauchmelder nicht nur Personen, sondern auch das Gebäude schützen sollen, gehören sie zum Gemeinschaftseigentum einer Wohnanlage. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann daher den Einbau von Rauchmeldern in den Wohnungen beschließen. Dies hat das Amtsgericht Ahrensburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschluss einer Wohnungseigentümerversammlung beinhaltete unter anderem, "dass sämtliche Wohnungen im Gebäude mit Rauchwarnmeldern nach Vorgaben der Landesbauordnung ausgestattet werden." Damit waren zwei Wohnungseigentümer nicht einverstanden. Ihrer Meinung nach, habe die Wohnungseigentümergemeinschaft den Einbau von Rauchmeldern in ihrem Sondereigentum nicht beschließen dürfen. Es liege ein Eingriff in ihrem grundrechtlich geschützten Eigentum sowie in ihrem Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung vor. Die Rauchmelder dienen zudem nicht dem Schutz des Gebäudes, sondern ausschließlich dem Schutz von Personen. Die anderen Wohnungseigentümer wiederum hielten dem entgegen, dass die Rauchmelder nicht sondereigentumsfähig seien und daher die Installation der Geräte der Wohnungseigentümergemeinschaft obliege. Der Streit landete schließlich vor Gericht.
Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft war wirksam
Das Amtsgericht Ahrensburg stellte fest, dass der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung wirksam war. Seiner Ansicht nach habe der Beschluss einer ordnungsgemäßen Verwaltung (§ 21 Abs. 3 bis 5 WEG) entsprochen.
Rauchmelder stellen Gemeinschaftseigentum dar
Nach Auffassung des Amtsgerichts haben die Rauchmelder Gemeinschaftseigentum dargestellt. Dass diese in den Räumen des Sondereigentums angebracht werden sollten, habe dabei keine Rolle gespielt. So regele zum Beispiel § 5 Abs. 2 WEG ausdrücklich, dass alle Einrichtungen, die für den Bestand oder die Sicherheit des Gebäudes erforderlich sind, auch dann nicht Gegenstand des Sondereigentums sind, wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden. In diesem Zusammenhang betonte das Gericht, dass Rauchmelder ohne Zweifel auch der Sicherheit des Gebäudes dienen.
Pflicht zur Installation von Rauchmeldern bestand
Weiter sei zu beachten gewesen, so das Amtsgericht, dass nach § 52 Abs. 7 BauO Schleswig-Holstein (neu: § 49 Abs. 4) eine Pflicht zur Installation von Rauchmeldern in der Wohnung bestand. Aufgrund dessen und aufgrund der Zuordnung der Rauchmelder zum Gemeinschaftseigentum, habe die Wohnungseigentümergemeinschaft den Einbau der Melder beschließen müssen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.08.2013
Quelle: Amtsgericht Ahrensburg, ra-online (zt/ZMR 2009, 78/rb)
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