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Amtsgericht Ahrensburg Urteil25.09.2008

Wohnungs­ei­gentümer­gemeinschaft kann Einbau von Rauchmeldern im Wohneigentum beschließenRauchmelder dienen der Sicherheit des Gebäudes und gehören daher zum Gemeinschafts­eigentum

Da Rauchmelder nicht nur Personen, sondern auch das Gebäude schützen sollen, gehören sie zum Gemeinschafts­eigentum einer Wohnanlage. Die Wohnungs­ei­gentümer­gemeinschaft kann daher den Einbau von Rauchmeldern in den Wohnungen beschließen. Dies hat das Amtsgericht Ahrensburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschluss einer Wohnungseigentümerversammlung beinhaltete unter anderem, "dass sämtliche Wohnungen im Gebäude mit Rauch­warn­meldern nach Vorgaben der Landes­bau­ordnung ausgestattet werden." Damit waren zwei Wohnungseigentümer nicht einverstanden. Ihrer Meinung nach, habe die Wohnungseigentümergemeinschaft den Einbau von Rauchmeldern in ihrem Sondereigentum nicht beschließen dürfen. Es liege ein Eingriff in ihrem grundrechtlich geschützten Eigentum sowie in ihrem Recht auf Unver­letz­lichkeit der Wohnung vor. Die Rauchmelder dienen zudem nicht dem Schutz des Gebäudes, sondern ausschließlich dem Schutz von Personen. Die anderen Wohnungs­ei­gentümer wiederum hielten dem entgegen, dass die Rauchmelder nicht sonde­r­ei­gen­tumsfähig seien und daher die Installation der Geräte der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft obliege. Der Streit landete schließlich vor Gericht.

Beschluss der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft war wirksam

Das Amtsgericht Ahrensburg stellte fest, dass der Beschluss der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ver­sammlung wirksam war. Seiner Ansicht nach habe der Beschluss einer ordnungsgemäßen Verwaltung (§ 21 Abs. 3 bis 5 WEG) entsprochen.

Rauchmelder stellen Gemein­schafts­ei­gentum dar

Nach Auffassung des Amtsgerichts haben die Rauchmelder Gemeinschaftseigentum dargestellt. Dass diese in den Räumen des Sondereigentums angebracht werden sollten, habe dabei keine Rolle gespielt. So regele zum Beispiel § 5 Abs. 2 WEG ausdrücklich, dass alle Einrichtungen, die für den Bestand oder die Sicherheit des Gebäudes erforderlich sind, auch dann nicht Gegenstand des Sondereigentums sind, wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden. In diesem Zusammenhang betonte das Gericht, dass Rauchmelder ohne Zweifel auch der Sicherheit des Gebäudes dienen.

Pflicht zur Installation von Rauchmeldern bestand

Weiter sei zu beachten gewesen, so das Amtsgericht, dass nach § 52 Abs. 7 BauO Schleswig-Holstein (neu: § 49 Abs. 4) eine Pflicht zur Installation von Rauchmeldern in der Wohnung bestand. Aufgrund dessen und aufgrund der Zuordnung der Rauchmelder zum Gemein­schafts­ei­gentum, habe die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft den Einbau der Melder beschließen müssen.

Quelle: Amtsgericht Ahrensburg, ra-online (zt/ZMR 2009, 78/rb)

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