21.11.2024
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Dokument-Nr. 16627

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Urteil15.09.2010Amtsgericht Kiel118 C 175/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ZMR 2011, 842Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2011, Seite: 842
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Amtsgericht Kiel Urteil15.09.2010

Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft darf Wartungs­verpflichtung für Rauchwarnmelder beschließenRauchwarnmelder stehen im Gemeinschafts­eigentum

Eine Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft kann eine Wartungs­verpflichtung für Rauchwarnmelder beschließen. Dies gilt selbst dann, wenn ein Wohnungs­ei­gentümer selbst die Rauchwarnmelder installierte. Denn die Geräte stehen im Eigentum der Gemeinschaft. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Kiel hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft beschloss im April 2010, dass Rauchwarnmelder einer jährlichen Funkti­o­ns­wartung unterzogen werden müssen. Die Kosten dafür in Höhe von 7 € pro Rauchwarnmelder sollten auf die Wohnungseigentümer umgelegt werden. Einer der Wohnungs­ei­gentümer war damit jedoch nicht einverstanden. Für ihn könne die Regelung nicht gelten, da er selbst die Rauchmelder installiert hatte. Er erhob daher Klage gegen den Beschluss.

Beschluss der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft war wirksam

Das Amtsgericht Kiel entschied gegen den Wohnungs­ei­gentümer. Der Beschluss der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft habe den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung entsprochen und sei daher wirksam gewesen. Nach § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG gehöre zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung die Instandhaltung von gemein­schaft­lichen Eigentum. Dies sei hier der Fall gewesen.

Rauchwarnmelder stellen Gemein­schafts­ei­gentum dar

Rauchwarnmelder seien gemäß § 5 Abs. 2 WEG jedenfalls dann Gemeinschaftseigentum, wenn sie aufgrund öffentliche rechtlicher Vorschriften erforderlich sind, so das Amtsgericht weiter. Zudem müssen sie die Sicherheit des Gebäudes bezwecken. Beides sei der Fall gewesen. Die vom Wohnungs­ei­gentümer angebrachten Rauchmelder haben dem Bestand und der Sicherheit des gesamten Gebäudes gedient und seien nach § 49 der Bauordnung Schleswig-Holsteins gesetzlich vorgeschrieben gewesen. Zwar sei vorrangiges Ziel des Gesetzes der Schutz vor Menschenleben, dennoch diene die Pflicht zur Ausstattung der Wohnung mit Rauchmeldern zumindest auch dem Brandschutz und somit dem Schutz des Gebäudes.

Quelle: Amtsgericht Kiel, ra-online (zt/ZMR 2011, 842/rb)

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