Amtsgericht Kiel Urteil15.09.2010
Wohnungseigentümergemeinschaft darf Wartungsverpflichtung für Rauchwarnmelder beschließenRauchwarnmelder stehen im Gemeinschaftseigentum
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann eine Wartungsverpflichtung für Rauchwarnmelder beschließen. Dies gilt selbst dann, wenn ein Wohnungseigentümer selbst die Rauchwarnmelder installierte. Denn die Geräte stehen im Eigentum der Gemeinschaft. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Kiel hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft beschloss im April 2010, dass Rauchwarnmelder einer jährlichen Funktionswartung unterzogen werden müssen. Die Kosten dafür in Höhe von 7 € pro Rauchwarnmelder sollten auf die Wohnungseigentümer umgelegt werden. Einer der Wohnungseigentümer war damit jedoch nicht einverstanden. Für ihn könne die Regelung nicht gelten, da er selbst die Rauchmelder installiert hatte. Er erhob daher Klage gegen den Beschluss.
Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft war wirksam
Das Amtsgericht Kiel entschied gegen den Wohnungseigentümer. Der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft habe den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung entsprochen und sei daher wirksam gewesen. Nach § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG gehöre zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung die Instandhaltung von gemeinschaftlichen Eigentum. Dies sei hier der Fall gewesen.
Rauchwarnmelder stellen Gemeinschaftseigentum dar
Rauchwarnmelder seien gemäß § 5 Abs. 2 WEG jedenfalls dann Gemeinschaftseigentum, wenn sie aufgrund öffentliche rechtlicher Vorschriften erforderlich sind, so das Amtsgericht weiter. Zudem müssen sie die Sicherheit des Gebäudes bezwecken. Beides sei der Fall gewesen. Die vom Wohnungseigentümer angebrachten Rauchmelder haben dem Bestand und der Sicherheit des gesamten Gebäudes gedient und seien nach § 49 der Bauordnung Schleswig-Holsteins gesetzlich vorgeschrieben gewesen. Zwar sei vorrangiges Ziel des Gesetzes der Schutz vor Menschenleben, dennoch diene die Pflicht zur Ausstattung der Wohnung mit Rauchmeldern zumindest auch dem Brandschutz und somit dem Schutz des Gebäudes.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.12.2013
Quelle: Amtsgericht Kiel, ra-online (zt/ZMR 2011, 842/rb)