23.11.2024
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Bundesgerichtshof Urteil17.10.2012

BGH erklärt Klauseln in Lebens- und Renten­ver­si­che­rungs­ver­trägen wegen unangemessener Benachteiligung der Versi­che­rungs­nehmer für unwirksamVersi­che­rungs­be­din­gungen über Abschlusskosten und Rückkaufswerte unzulässig

Der Bundes­ge­richtshof hatte erneut über die Wirksamkeit von Versi­che­rungs­be­din­gungen u.a. betreffend die Rückkaufswerte, den Stornoabzug sowie die Verrechnung von Abschlusskosten (so genannte Zillmerung) zu entscheiden. Betroffen waren Klauseln in Allgemeinen Versi­che­rungs­be­din­gungen für die Kapital-Lebens­ver­si­cherung, die aufgeschobene und die fondsgebundene Renten­ver­si­cherung für den Fall der Kündigung sowie der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, ein gemeinnütziger Verbrau­cher­schutz­verein, nimmt die Beklagte, einen deutschen Lebens­ver­si­cherer, auf Unterlassung der Verwendung der angegriffenen Klauseln sowohl beim Abschluss neuer Versi­che­rungs­verträge als auch bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträge in Anspruch. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Bestimmungen der genannten Art, die die Beklagte jedenfalls zeitweise im Zeitraum 2001 bis Ende 2006 verwendete. Die Klage hat in den Vorinstanzen überwiegend Erfolg gehabt. Das Berufungs­gericht hat die angegriffenen Klauseln im Wesentlichen für intransparent und damit unwirksam erachtet. Es hat aber die Klage abgewiesen, soweit der Kläger sich gegen die Verurteilung bezüglich der Verwendung der Klauseln für Neuabschlüsse ab 1. Januar 2008 wendet. Dagegen haben beide Parteien Revision eingelegt, soweit zu ihrem Nachteil erkannt wurde.

Verrechnung von ersten Versi­che­rungs­prämien mit hauptsächlich aus Vermitt­lungs­pro­vi­sionen bestehenden Abschlusskosten unzulässig

Mit Urteil vom 25. Juli 2012, das einen anderen Lebens­ver­si­cherer betraf, entschieden, dass Bedingungen, die die zu einem erheblichen Teil aus Vermitt­lungs­pro­vi­sionen bestehenden Abschlusskosten mit den ersten Versi­che­rungs­prämien verrechnen, eine unangemessene Benachteiligung des Versi­che­rungs­nehmers darstellen und deshalb unwirksam sind. Wegen Verstoßes gegen das Trans­pa­renzgebot hat der Senat ferner Klauseln für unwirksam erklärt, die nicht hinreichend deutlich zwischen dem im Fall einer vorzeitigen Vertrags­be­en­digung nach den anerkannten Regeln der Versi­che­rungs­ma­thematik zu berechnenden Rückkaufwert (§ 176 Abs. 3 VVG a.F.) einerseits und dem so genannten Stornoabzug, der vereinbart und angemessen sein muss (§ 176 Abs. 4 VVG a.F.), andererseits differenzieren. Wegen unangemessener Benachteiligung des Versi­che­rungs­nehmers sind ferner Bestimmungen unwirksam, die vorsehen, dass dem Versi­che­rungs­nehmer nach allen Abzügen verbleibende Beträge unter zehn Euro nicht erstattet werden.

Beklagte darf sich bei Abwicklung bestehender Verträge und bei Neuabschlüssen nicht auf unwirksame Klauseln berufen

Der Bundes­ge­richtshof entschieden, dass diese Grundsätze aus dem Urteil vom 25. Juli 2012 auf die Allgemeinen Versi­che­rungs­be­din­gungen der Beklagten entsprechend Anwendung finden und die Beklagte sich nicht nur bei der Abwicklung bestehender Verträge, sondern auch bei deren Neuabschluss nicht auf die für unwirksam erklärten Klauseln berufen darf.

§ 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Bestimmungen in Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

[...]

§ 176 Versi­che­rungs­ver­trags­gesetz (VVG) in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung

[...]

Der Rückkaufswert ist nach den anerkannten Regeln der Versi­che­rungs­ma­thematik für den Schluss der laufenden Versi­che­rungs­periode als Zeitwert der Versicherung zu berechnen. Prämi­en­rück­stände werden vom Rückkaufswert abgesetzt.

Der Versicherer ist zu einem Abzug nur berechtigt, wenn er vereinbart und angemessen ist.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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