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Landgericht Hamburg Urteil20.11.2009

Landgericht Hamburg erklärt Klauseln in Allgemeine Versi­che­rungs­be­din­gungen für unwirksamVersicherer müssen nachzahlen

Das Landgericht Hamburg hat in drei Urteilen gegen die Versicherer Deutscher Ring, Hamburg-Mannheimer und Generali (Volksfürsorge) auf die Klagen der Verbrau­cher­zentrale Hamburg entschieden, dass mehrere von den Versicherern verwendete Klauseln zur Kündigung und zur Beitrags­frei­stellung intransparent und damit unwirksam sind. Dem Kunden werde weder das volle Ausmaß seiner wirtschaft­lichen Nachteile bei einer Kündigung vor Augen geführt, noch werde eine Vergleich­barkeit mit anderen Angeboten, auch anderen Kapitalanlagen, erreicht.

Das Landgericht Hamburg hat über Klagen der Verbrau­cher­zentrale Hamburg e.V. gegen mehrere Versi­che­rungs­ge­sell­schaften entschieden. Die Verbandsklagen der Verbrau­cher­zentrale richteten sich gegen Allgemeine Versi­che­rungs­be­din­gungen verschiedener Versi­che­rungs­ge­sell­schaften im Bereich der Regelungs­komplexe Kündigung, Prämi­en­frei­stellung, Stornoabzug und Abschluss­kos­ten­ver­rechnung bei Kapita­l­le­bens­ver­si­che­rungen, Renten­ver­si­che­rungen und fondsgebundenen Lebens- oder Renten­ver­si­che­rungen.

LG Hamburg: Klauseln verletzen Trans­pa­renzgebot

Zu einem wesentlichen Anteil hatten die Klagen Erfolg. Soweit das Landgericht bestimmte Klauseln der Allgemeinen Versi­che­rungs­be­din­gungen wegen einer Verletzung des Trans­pa­renz­gebotes für unwirksam erklärt hat, liegt ein wiederkehrender und tragender Grund darin, dass die Klauseln bzw. die in Bezug genommenen Tabellen der Versicherer nicht hinreichend deutlich zwischen dem so genannten Rückkaufswert gemäß § 176 Abs. 3 VVG alter Fassung einerseits und dem Stornoabzug, der zusätzlich gemäß § 176 Abs. 4 VVG alter Fassung vereinbart werden konnte, andererseits differenzieren.

Richter: Klauseln und Tabellen führen dem Versi­che­rungs­nehmer nicht das volle Ausmaß seiner wirtschaft­lichen Nachteile vor Augen

Aus den Klauseln bzw. Tabellen geht nicht deutlich genug hervor, dass sie dem Versi­che­rungs­nehmer als Rückkaufswerte bzw. beitragsfreie Versi­che­rungs­summen Beträge nennen, bei denen faktisch die Stornoabzüge bereits enthalten sind. Auf diese Weise führen die Klauseln dem Versi­che­rungs­nehmer weder das volle Ausmaß seiner wirtschaft­lichen Nachteile bei einer Kündigung oder Beitrags­frei­stellung vor Augen, noch wird eine Vergleich­barkeit mit anderen Angeboten, auch anderen Kapitalanlagen, erreicht.

Urteile haben Grund­satz­be­deutung

Das Gericht folgt der Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs aus dem Jahr 2005 (BGH, Urteile v. 12.10.2005 - IV ZR 162/03, IV ZR 177/03 und IV ZR 245/03 -), mit der die seinerzeit bis Herbst 2001 verwendeten Klauseln beanstandet worden waren. Gegenstand der jetzt in Hamburg entschiedenen Verfahren sind die seit dem Herbst 2001 von fast allen Versi­che­rungs­un­ter­nehmen verwendeten neuen Klauseln. Die Urteile haben also Grund­satz­be­deutung für die gesamte Versi­che­rungs­wirt­schaft.

Quelle: ra-online, Landgericht Hamburg

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