18.10.2024
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Dokument-Nr. 13854

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Urteil25.07.2012BundesgerichtshofIV ZR 201/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BB 2012, 2189Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2012, Seite: 2189
  • MDR 2012, 1163Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2012, Seite: 1163
  • NJW 2012, 3023Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2012, Seite: 3023
  • r+s 2012, 403Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 2012, Seite: 403
  • VersR 2012, 1149Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2012, Seite: 1149
  • WM 2012, 1673Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM), Jahrgang: 2012, Seite: 1673
  • ZIP 2012, 1722Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 2012, Seite: 1722
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil25.07.2012

Bundes­ge­richtshof zur Unwirksamkeit von Klauseln in Lebens- und Renten­ver­si­cherungs­verträgenVerrechnung von Abschlusskosten bzw. Vermittlungs­provisionen mit Beiträgen stellt unangemessene Benachteiligung des Versicherungs­nehmers dar

Der Bundes­ge­richtshof hat über die Wirksamkeit von Versicherungs­bedingungen u.a. betreffend die Rückkaufswerte, den Stornoabzug sowie die Verrechnung von Abschlusskosten (so genannte Zillmerung) entschieden. Betroffen sind Klauseln in Allgemeinen Versicherungs­bedingungen für eine kapitalbildende Lebens­ver­si­cherung, eine aufgeschobene und eine fondsgebundene Renten­ver­si­cherung für den Fall der Kündigung sowie der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist ein gemeinnütziger Verbrau­cher­schutz­verein. Die Beklagte ist eine deutsche Lebens­ver­si­cherungs-AG. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Bestimmungen der genannten Art, die die Beklagte jedenfalls zeitweise im Zeitraum 2001 bis Ende 2006 verwendete. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung der angegriffenen Klauseln sowohl beim Abschluss neuer Versi­che­rungs­verträge als auch bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträge in Anspruch.

Berufungs­gericht erklärt Klauseln im Wesentlichen für intransparent und unwirksam

Die Klage hat in den Vorinstanzen überwiegend Erfolg gehabt. Das Berufungs­gericht hat die angegriffenen Klauseln im Wesentlichen für intransparent und damit unwirksam erachtet. Es hat aber die Klage abgewiesen, soweit der Kläger sich gegen die Verurteilung bezüglich der Verwendung der Klauseln für Neuabschlüsse ab 1. Januar 2008 wendet. Dagegen haben beide Parteien Revision eingelegt, soweit zu ihrem Nachteil erkannt wurde.

BGH rügt unangemessene Benachteiligung der Versi­che­rungs­nehmer

Der Bundes­ge­richtshof hat die Revision der Beklagten im Wesentlichen zurückgewiesen, derjenigen des Klägers dagegen stattgegeben. Der Senat hat entschieden, dass Bedingungen, nach welchen die Abschlusskosten, bei denen es sich zu einem erheblichen Teil um Vermitt­lungs­pro­vi­sionen handelt, mit den ersten Beiträgen verrechnet werden, eine unangemessene Benachteiligung des Versi­che­rungs­nehmers darstellen und deshalb unwirksam sind. Die Zillmerung führt dazu, dass Versi­che­rungs­nehmer, die ihren Vertrag bereits nach wenigen Jahren und vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit kündigen, nur einen geringen oder gegebenenfalls gar keinen Rückkaufswert erhalten. Der Senat hat insoweit seine bisherige Rechtsprechung in den Urteilen vom 9. Mai 2001 und mit Urteilen vom 12. Oktober 2005 unter Berück­sich­tigung der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts im Beschluss vom 15. Februar 2006 weiter­ent­wickelt.

Klauseln teilweise wegen Verstoßes gegen das Trans­pa­renzgebot unwirksam

Wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot hat der Senat ferner Klauseln für unwirksam erklärt, die nicht hinreichend deutlich zwischen dem im Fall einer vorzeitigen Vertrags­be­en­digung nach den anerkannten Regeln der Versi­che­rungs­ma­thematik zu berechnenden Rückkaufswert (§ 176 Abs. 3 VVG a.F.) einerseits und andererseits dem so genannten Stornoabzug, der vereinbart und angemessen sein muss (§ 176 Abs. 4 VVG a.F.) differenzieren.

Klauseln zur Nicht-Erstattung von Beträgen unter 10 Euro unwirksam

Wegen unangemessener Benachteiligung des Versi­che­rungs­nehmers sind ferner Bestimmungen unwirksam, die vorsehen, dass dem Versi­che­rungs­nehmer nach allen Abzügen verbleibende Beträge unter 10 Euro nicht erstattet werden.

Schließlich hat der Bundes­ge­richtshof entschieden, dass der beklagte Versicherer sich nicht nur bei der Abwicklung bestehender Verträge, sondern auch bei deren Neuabschluss nicht auf die für unwirksam erklärten Klauseln berufen darf.

§ 307 BGB

Erläuterungen
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

[…]

§ 176 VVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung

[…]

Der Rückkaufswert ist nach den anerkannten Regeln der Versi­che­rungs­ma­thematik für den Schluss der laufenden Versi­che­rungs­periode als Zeitwert der Versicherung zu berechnen. Prämi­en­rück­stände werden vom Rückkaufswert abgesetzt.

Der Versicherer ist zu einem Abzug nur berechtigt, wenn er vereinbart und angemessen ist.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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