24.11.2024
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Bundesgerichtshof Urteil09.05.2001

Bundes­ge­richtshof zur Wirksamkeit von Klauseln in Lebens­ver­si­che­rungs­ver­trägen

Der für das Versi­che­rungsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hat über die Wirksamkeit mehrerer Klauseln in den Allgemeinen Bedingungen der kapital­bil­denden Lebens­ver­si­cherung entschieden.

Ein Verbrau­cher­verband hatte die Klausel zur Überprüfung nach dem Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen (AGBG) gestellt, zu denen auch Allgemeine Versi­che­rungs­be­din­gungen gehören.

1. Der Bundes­ge­richtshof hat eine Klausel für unwirksam erklärt, mit der das beklagte Versi­che­rungs­un­ter­nehmen die Folgen einer Kündigung des Vertrags durch den Versi­che­rungs­nehmer regelt. Auch enthält diese Klausel Regelungen für den Fall, daß der Versi­che­rungs­nehmer die Versicherung zwar aufrecht­er­halten, aber keine weiteren Beiträge mehr zahlen möchte.

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, daß die Klausel für den Versi­che­rungs­nehmer nicht hinreichend durchschaubar ist. Darin liegt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot und somit eine unangemessene Benachteiligung des Versi­che­rungs­nehmers i.S. des § 9 AGBG. Der Bundes­ge­richtshof hat beanstandet, daß der Versi­che­rungs­nehmer der Klausel nicht ausreichend die wirtschaft­lichen Nachteile entnehmen kann, die er bei einer Kündigung des Versi­che­rungs­ver­trages oder einer Beitrags­frei­stellung in Kauf nehmen muß. Zwar hätte der Versi­che­rungs­nehmer einer ihm zur Verfügung gestellten Tabelle mit Schwierigkeiten entnehmen können, daß er z.B. bei einer Kündigung in den ersten beiden Jahren nichts ausgezahlt bekommt, seine Beiträge also in vollem Umfang verloren sind. Dies genügt aber den Anforderungen nicht, die an die Klarheit Allgemeiner Versi­che­rungs­be­din­gungen zu stellen sind.

2. Dieselben Erwägungen gelten bei der Beurteilung einer Klausel, die sich mit der Frage befaßt, wie die Kosten für den Abschluß des Vertrages, z.B. auch eine etwaige Provision des Agenten, erhoben und ausgeglichen werden. Auch diese Klausel hat der Bundes­ge­richtshof für unwirksam erklärt, weil der Versi­che­rungs­nehmer die ihn treffenden wirtschaft­lichen Nachteile nicht hinreichend erkennen konnte.

3. Eine weitere Klausel hat der gerichtlichen Kontrolle standgehalten. Diese befaßt sich mit der Überschu­ße­r­mittlung und -beteiligung. Der klagende Verbrau­cher­verein hielt diese Regelungen für unwirksam, weil sie keinen Aufschluß darüber gäben, wie der vertei­lungs­fähige Überschuß zu ermitteln sei, welchen Anteil am Überschuß das Versi­che­rungs­un­ter­nehmen an die Versi­che­rungs­nehmer auszuschütten habe und in welcher Höhe der Versi­che­rungs­nehmer einen Anspruch auf Überschuß­be­tei­ligung geltend machen könne. Daß der Überschuß nach den Vorschriften des Versi­che­rungs­auf­sichts­ge­setzes, des Handels­ge­setz­buches und den dazu erlassenen Rechts­ver­ord­nungen ermittelt werde, worauf das Unternehmen in der Klausel hinweist, sage dem Versi­che­rungs­nehmer nichts.

Der Bundes­ge­richtshof hat demgegenüber darauf abgehoben, daß das Versi­che­rungs­un­ter­nehmen in der Klausel die Quellen aufzeigt, aus denen Überschüsse erzielt werden können. Darüber hinaus ist in der Klausel hinreichend deutlich darauf hingewiesen, daß der künftig zu erzielende Überschuß unterschiedlich hoch ausfallen kann. Zu weiteren Erläuterungen ist das Unternehmen nicht verpflichtet. Der Bundes­ge­richtshof hat darauf hingewiesen, daß einem durch­schnitt­lichen Versi­che­rungs­nehmer die vom Gesetz vorgegebenen Bilan­zie­rungs­regeln einschließlich der in ihnen liegenden Spielräume nicht verdeutlicht werden können. Insgesamt liegt in der Klausel keine unangemessene Benachteiligung des Versi­che­rungs­nehmers, so daß sie nicht gegen § 9 AGBG verstößt.

4. Mit einer weiteren Entscheidung vom gleichen Tage (IV ZR 138/99) hat der Bundes­ge­richtshof eine Klausel ebenfalls über die Kündigung und Beitrags­frei­stellung in Allgemeinen Lebens­ver­si­che­rungs­be­din­gungen eines anderen Unternehmens für unwirksam erklärt. Diese Klausel unterscheidet sich im Wortlaut etwas von der oben erwähnten Klausel des anderen Falles. Sie ist aber ebenfalls intransparent und deshalb nach § 9 AGBG unwirksam.

Erläuterungen

Nachtrag vom 14.10.2005:

siehe auch BGH, Urteile v. 12.10.2005: Mehr Rechte für Versicherte - Kunden von Lebenspolicen können mehr Geld bei vorzeitiger Kündigung erwarten

Quelle: Pressemitteilung Nr. 38/01 des BGH vom 09.05.2001

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