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Landgericht Hamburg Urteil04.05.2011

Raten­zah­lungs­klauseln in Versi­che­rungs­be­din­gungen: Effektiver Jahreszinssatz für Ratenzuschläge muss ausgewiesen werdenVersi­che­rungs­be­din­gungen ohne Angaben zum effektiven Jahreszinssatz verstoßen gegen Preis­an­ga­benrecht ung gegen Trans­pa­renzgebot

Versi­che­rungs­un­ter­nehmen müssen in den Prämi­en­ra­ten­zah­lungs­klauseln ihrer Versi­che­rungs­be­din­gungen für den erhobenen Ratenzuschlag auch der effektive Jahreszinssatz ausweisen. Andernfalls kann das Versi­che­rungs­un­ter­nehmen den Ratenzuschlag nicht unter Berufung auf die Versi­che­rungs­be­din­gungen verlangen. Dies entschied das Landgericht Hamburg.

Im zugrunde liegenden Fall räumdie die beklagte Versi­che­rungs­ge­sell­schaft ihren Kunden beim Abschluss von Renten- und kapital­bil­denden Lebens­ver­si­che­rungen für die Prämienzahlung eine Wahlmöglichkeit ein: Entweder zahlt der Kunde die gesamte Prämie zu Beginn des Jahres oder er begleicht die Versi­che­rungs­prämie in halbjährlichen, viertel­jähr­lichen bzw. monatlichen Raten. Entscheidet der Kunde sich für letzteren Weg, wird allerdings ein so genannter Ratenzuschlag erhoben. In den vorformulierten Vertrags­be­din­gungen des Versi­che­rungs­un­ter­nehmens wird für den Fall der unterjährigen Zahlung auf den Ratenzuschlag hingewiesen. Ein effektiver Jahreszinssatz (wie bei einem Kredit) wird jedoch nicht angegeben. Hierin sieht die Verbrau­cher­zentrale einen Verstoß gegen verbrau­cher­schützende Vorschriften.

Vertrags­be­dingung mangels ausgewiesenem effektiven Jahres­zins­satzes unwirksam

Die zuständige Wettbe­wer­bs­kammer des Landgerichts hat der Klage stattgegeben. Die verwendeten Klauseln seien aus mehreren Gründen unwirksam. Insbesondere verstießen sie gegen das Preis­an­ga­benrecht. Werde dem Kunden gegen Aufpreis eine Raten­zah­lungs­mög­lichkeit eingeräumt, so stelle dieser entgeltliche Zahlungs­aufschub einen Kredit dar. Entsprechend müssten nach der auch für Kreditverträge geltenden Preisangabenverordnung die zusätzlich entstehenden Gesamtkosten als effektiver Jahreszins ausgewiesen werden. Außerdem seien die Klauseln auch deshalb unwirksam, weil sie gegen das für allgemeine Vertrags­be­din­gungen geltende Transparenzgebot verstießen. Der Verbraucher werde unangemessen benachteiligt, da er nicht erkennen könne, wie hoch die Zuschläge für die verschiedenen Arten der unterjährigen Zahlung tatsächlich ausfielen. Weder in den fraglichen Klauseln noch an anderer Stelle der Versi­che­rungs­verträge sei hierüber ausreichend informiert worden.

Fragliche Vertrags­klauseln dürfen nicht weiter verwendet werden

Das beklagte Unternehmen darf nach dem Urteil die fraglichen Vertrags­klauseln nicht weiter verwenden und auf ihrer Grundlage auch bei der Abwicklung bestehender Verträge keine Ratenzuschläge mehr verlangen.

Quelle: Landgericht Hamburg/ra-online

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