21.11.2024
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Dokument-Nr. 9946

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Vergleich14.07.2010BundesgerichtshofIV ZR 208/09
Vorinstanzen:
  • Landgericht Hamburg, Urteil19.09.2008, 306 O 7/08
  • Hanseatisches Oberlandesgericht in Hamburg, Urteil06.10.2009, 9 U 204/08
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Bundesgerichtshof Vergleich14.07.2010

BGH zum Anspruch auf Zahlung einer weitergehenden Rückvergütung bei gekündigten Lebens- und Renten­ver­si­che­rungenAnsprüche verjähren innerhalb von fünf Jahren nach Ende des Abrech­nungs­jahres

Ansprüche auf eine Rückvergütung nach Beendigung eines Lebens­ver­si­che­rungs­ver­trages durch Kündigung verjähren spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Versicherer den Vertrag abgerechnet hat. Dies gilt auch dann, wenn dieser Zeitpunkt vor Veröf­fent­lichung der Senatsurteile vom 12. Oktober 2005 lag. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

Im zugrunde liegenden Fall begehrte der klagende Verbrau­cher­schutz­verein von einem Versicherer die Neuberechnung der Rückvergütungen (Rückkaufswert nebst Überschuss­be­tei­ligung) gekündigter Lebens- und Renten­ver­si­che­rungen.

Sachverhalt

Die Versi­che­rungs­nehmer, die ihre Ansprüche an den Kläger abgetreten haben, hatten zwischen 1995 und 1998 beim beklagten Versicherer Kapital-Lebens­ver­si­cherungs- bzw. private Renten­ver­si­che­rungs­verträge abgeschlossen; diese wurden zwischen 1996 und 2000 gekündigt und abgerechnet. Daraufhin zahlte die Beklagte teilweise eine Rückvergütung aus. Grundlage dieser Berechnung waren die dem jeweiligen Versi­che­rungs­vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Vertrags­be­din­gungen der Beklagten, nach denen ein Stornoabzug sowie eine Verrechnung von Abschlusskosten zu berücksichtigen waren.

Rückkaufswert darf bei Kündigung Minde­st­rü­ck­kaufswert nicht unterschreiten

Vergleichbare Bedingungen hat der Bundes­ge­richtshof in seinen Urteilen vom 9. Mai 2001 als unwirksam erachtet. In der Folge hat das Gericht mit Urteilen vom 12. Oktober 2005 entschieden, dass der Stornoabzug entfällt und der Rückkaufswert bei Kündigung einen Minde­st­rü­ck­kaufswert nicht unterschreiten dürfe.

Kläger verlangt Auskunft über Rückkaufswert ohne Stornoabzug und Verrechnung von Abschlusskosten

Der Kläger hat mit der im Jahr 2007 erhobenen Stufenklage zunächst Auskunft über den Rückkaufswert ohne Stornoabzug und Verrechnung von Abschlusskosten und die bei Kündigung bereits zugewiesene Überschussbeteiligung begehrt. Der beklagte Versicherer beruft sich auf Verjährung. Der Kläger macht geltend, die maßgeblichen Verjäh­rungs­fristen hätten erst nach den Urteilen des Senats vom 12. Oktober 2005 zu laufen begonnen, da es den Versi­che­rungs­nehmern zuvor verwehrt gewesen sei, den nunmehr geltend gemachten Anspruch gerichtlich zu verfolgen.

Zur Verjährung von Ansprüchen aus einem Versi­che­rungs­vertrag über eine Lebens­ver­si­cherung

Die Verjährung der Ansprüche aus einem Versi­che­rungs­vertrag über eine Lebensversicherung trat nach § 12 Abs. 1 VVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung* nach fünf Jahren ein. Die Verjährung begann mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden konnte.

Berufen des Versicherers auf Verjährung nicht als treuwidrig anzusehen

Das Berufungs­gericht hat angenommen, die geltend gemachten Ansprüche seien verjährt. Spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer den Vertrag abgerechnet habe, also in den Jahren 1996 bis 2000, sei es den Versi­che­rungs­nehmern möglich gewesen, einen über den ausbezahlten Betrag hinausgehenden Rückkaufswert zu beanspruchen. Die fünfjährige Verjäh­rungsfrist habe daher zum Ende dieser Jahre zu laufen begonnen und jeweils vor Erhebung der Klage - spätestens zum 31. Dezember 2005 - geendet. Das Berufen auf die Einrede der Verjährung durch den Versicherer sei auch nicht als treuwidrig anzusehen.

Ansprüche auf weitergehenden Rückkaufswert bereits verjährt

Der Bundes­ge­richtshof hat die Revision zurückgewiesen. Eventuelle Ansprüche auf einen weitergehenden Rückkaufswert sind verjährt. Maßgeblich für den Beginn der Verjäh­rungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG a. F. sind nur die Entstehung des Anspruchs auf Auszahlung des Rückkaufswerts und dessen Fälligkeit. Der Anspruch auf eine Rückvergütung entsteht bereits mit der durch die Kündigung herbeigeführten Vertrags­be­en­digung; fällig wird er spätestens mit der Abrechnung der Versi­che­rungs­verträge durch den Versicherer. Dies gilt unverändert für (weitergehende) Ansprüche auf eine höhere Rückvergütung, die sich aus einer veränderten Abrechnung nach Maßgabe der Senatsurteile vom 9. Mai 2001 und 12. Oktober 2005 ergeben. Es kommt nach dem klaren Geset­zes­wortlaut nicht darauf an, ob die Versi­che­rungs­nehmer zum Abrech­nungs­zeitpunkt die Unwirksamkeit der Versi­che­rungs­be­din­gungen erkennen konnten.

*§ 12 Abs. 1 VVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung:

"Die Ansprüche aus dem Versi­che­rungs­vertrag verjähren in zwei Jahren, bei der Lebens­ver­si­cherung in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann."

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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