22.11.2024
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Landgericht Stuttgart Urteil05.10.2010

LG Stuttgart: Vertrags­klauseln von Allianz Lebens- und Renten­ver­si­che­rungen unwirksam - Allianz droht NachzahlungVerstoß gegen das Trans­pa­renzgebot

Das Landgericht Stuttgart hat am 5. Oktober 2010 in einem Urteil gegen die Allianz Lebens­ver­si­cherungs-AG entschieden, dass die verwendeten Klauseln zur Kündigung, zur Beitrags­frei­stellung und zum Stornoabzug intransparent und damit unwirksam sind.

Im zugrunde liegenden Fall ging es um von der Allianz Lebens­ver­si­cherungs-AG verwendeten Klauseln zur Kündigung, zur Beitrags­frei­stellung und zum Stornoabzug.

Klauseln sind in intransparent

Die beanstandeten Klauseln würden den Verbraucher wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unangemessen benachteiligen, urteilte das das Landgericht Stuttgart. Die Allianz sei mit den streit­ge­gen­ständ­lichen Klauseln ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen, Rechte und Pflichten ihres Vertrags­partners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Wegen dieses Verstoßes gegen das Trans­pa­renzgebot des § 307 Abs. 1 BGB seien die Klauseln unwirksam.

Richter verweisen auf BGH-Urteil IV ZR 162/03

Das Landgericht Stuttgart folgt damit der Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs (vgl. BGH, Urteile v. 12.10.2005 - IV ZR 162/03, IV ZR 177/03 und IV ZR 245/03 -) aus dem Jahr 2005, mit der die seinerzeit bis Sommer 2001 verwendeten Klauseln beanstandet worden waren.

Gegenstand des jetzt in Stuttgart entschiedenen Verfahrens waren die seit dem 1. Juli 2001 von der Allianz verwendeten Klauseln.

Hinweis:

Die Verbrau­cher­zentrale rät, dass wer seinen Vertrag 2005, 2006 oder 2007 kündigen musste, sofort einen Anwalt aufsuchen sollte, damit Schritte unternommen werden, um die Verjährung zu hemmen. Denn Ende des Jahres 2010 verjähren diese Ansprüche.

Kunden, die einen Allianz Lebens- oder Renten­ver­si­che­rungs­vertrag gekündigt haben, könnten nun Nachschlag fordern. Der Rückkaufwert müsse neu berechnet werden, außerdem sei ein Stornoabzug nicht zulässig.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Allianz hat angekündigt, gegen das Urteil in Berufung zu gehen.

Quelle: ra-online, Verbraucherzentrale, Landgericht Stuttgart

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