23.11.2024
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Dokument-Nr. 28462

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Bundesgerichtshof Urteil20.02.2020

Embryotransfer in der Pferdezucht: Eigentümer einer Mutterstute muss nicht Züchter seinBGH zum Begriff des Züchters eines aus einem Embryotransfer gewonnenen Fohlens

Der Bundes­ge­richtshof hatte darüber entschieden, wer der Züchter eines Fohlens ist, wenn derjenige, bei dem eine in fremdem Eigentum stehende Stute untergestellt ist, diese entsprechend einer Vereinbarung mit der Eigentümerin der Stute auf seine Kosten decken und die befruchtete Eizelle im Wege des Embryotransfers in eine ihm gehörende Austra­gungsstute einsetzen lässt.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist Eigentümerin des höchst erfolgreichen Dressurpferdes "Weihegold". Sie brachte die Stute 2011 auf den Hof des Beklagten zu 3 und vereinbarte mit ihm, dass das Pferd von ihm zur Grand-Prix-Reife ausgebildet wird. Der Beklagte zu 3 übernahm die Kosten für Pflege, Unterbringung und Beritt. Im Gegenzug räumte die Klägerin ihm das Recht ein, alle ein bis zwei Jahre einen Embryo aus "Weihegold" zu entnehmen, um hierdurch Fohlen zu gewinnen.

Eigentümer der Austra­gungsstute als Züchter eingetragen

Im Jahr 2012 ließ der Beklagte zu 3 "Weihegold" durch den Hengst "Apache" besamen, nach zwölf Tagen die befruchtete Eizelle entnehmen und einer in seinem Eigentum stehenden Austra­gungsstute einsetzen. Im Jahr 2013 gebar diese Stute das Fohlen. Auf Veranlassung des Beklagten zu 3 stellte der Beklagte zu 2, ein vereins­rechtlich organisierter Verband von Pferdezüchtern, dessen Geschäftsführer der Beklagte zu 1 ist, für das Fohlen einen sogenannten Equidenpass und eine Eigen­tum­s­urkunde aus. In beiden Papieren ist der Beklagte zu 3 als Züchter eingetragen.

Eigentümerin der genetischen Mutterstute sieht sich selbst als Züchterin

Die Klägerin macht geltend, nicht der Beklagte zu 3, sondern sie sei als Eigentümerin der genetischen Mutterstute die Züchterin des Fohlens. Sie verlangt von den Beklagten zu 1 und 2, den ausgestellten Equidenpass und die Eigen­tum­s­urkunde einzuziehen und unbrauchbar zu machen. Vom Beklagten zu 3 verlangt sie die Herausgabe dieser Papiere an den Beklagten zu 2.

Besitzer der Austra­gungsstute wurde Steuerung des gesamten Zuchtvorgangs übertragen

Das Landgericht Münster wies die Klage ab. Das Oberlan­des­gericht Hamm wies die Berufung der Klägerin zurück. Der Bundes­ge­richtshof wies auch die Revision der Klägerin zurück. Die von ihr geltend gemachten Ansprüche setzen voraus, dass der Beklagte zu 3 in den vorgenannten Urkunden zu Unrecht als Züchter eingetragen wurde. Das ist, wie die Vorinstanzen rechts­feh­lerfrei erkannt haben, nicht der Fall. Die Ausführungen des Berufungs­ge­richts, der zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 3 geschlossene Vertrag sei dahingehend auszulegen, dass der Beklagte zu 3 Züchter des aus der Embryoentnahme gewonnenen Fohlens habe sein sollen, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Dem Beklagten zu 3 wurde durch die mit der Klägerin getroffene Vereinbarung die Steuerung des gesamten Zuchtvorgangs übertragen. Er hat die Wahl des Deckhengstes getroffen, die Austra­gungsstute ausgewählt und erworben, die Deckprämie und die mit Embryoentnahme und -transfer verbundenen finanziellen Belastungen getragen sowie die Tierärzte beziehungsweise Kliniken ausgesucht und beauftragt. Die Klägerin hat hingegen dem Beklagten zu 3 lediglich die Freigabe zur Embryoentnahme erteilt. Bei dem gesamten Vorgang der Erzeugung des Fohlens hat sie kein Mitspracherecht gehabt.

Abweichende Vereinbarungen zur Züchte­rei­gen­schaft möglich

Soweit der Begriff des Züchters in den verbands- und vereins­recht­lichen Regelungen der Beklagten zu 2 und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung definiert wird, stehen diese Bestimmungen - ihre Anwendbarkeit unterstellt - der vom Berufungs­gericht vorgenommenen Auslegung des zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 3 geschlossenen Vertrages nicht entgegen. Sie lassen abweichende Vereinbarungen zur Züchte­rei­gen­schaft zu.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online (pm/kg)

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