21.11.2024
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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss15.06.2017

Nachbarn werden durch Pferdezucht keiner unzumutbaren Geruchs­be­läs­tigung ausgesetztGeruchs­be­läs­tigung durch Pferde nicht höher als durch Rinder und deutlich niedriger als durch Schweine

Das Nieder­säch­sische Ober­verwaltungs­gericht hat der Beschwerde eines Pferdezüchters gegen das Verbot zur Erweiterung seiner Pferdezucht stattgegeben und entschieden, dass eine Geruchs­be­läs­tigung durch Pferde nicht höher ist, als die Belästigung durch Rinder und deutlich niedriger ist als die Geruchs­be­läs­tigung durch Schweine.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das Verwal­tungs­gericht Hannover hatte auf die Eilanträge von Nachbarn die Baugenehmigung eines Pferdezüchters zur Erweiterung seiner Pferdezucht in Isernhagen gestoppt, durch die ein ehemaliger Kuhstall und eine Scheune umgenutzt werden sollen. Das Verwal­tungs­gericht hatte angenommen, dass auf der Grundlage der bislang vorgelegten Geruchs­gut­achten nicht sicher feststehe, dass die beiden Nachbarn des Pferdezüchters in Isernhagen keinen unzumutbaren Geruchs­be­läs­ti­gungen ausgesetzt seien. Das sei nur dann der Fall, wenn auf ihren Grundstücken an nicht mehr als 15 % der Jahresstunden Pferdegerüche wahrzunehmen seien. Das sehe die nieder­säch­sische Geruch­s­im­missions-Richtlinie (GIRL) so vor. Es bestünden nach den vorliegenden Geruchs­gut­achten jedenfalls Zweifel daran, ob zugunsten des Pferdezüchters derselbe geringe "Gewich­tungs­faktor" anzulegen sei wie für Rinder.

Nachbarrechte durch Baugenehmigung nicht verletzt

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht kam in seiner Entscheidung zu einem anderen Ergebnis. Ein Nachba­reil­antrag kann erst Erfolg haben, wenn Überwiegendes für die Annahme spricht, die Baugenehmigung verletze Nachbarrechte. Das ist hier nicht der Fall. Der nach der GIRL maßgebliche Wert von 15 % der Jahresstunden ist hier aus drei Gründen zugunsten der Pferdehaltung zu modifizieren: Pferde sind - erstens - nicht mit dem Gewich­tungs­faktor = 1, sondern aller Voraussicht nach nur mit dem Gewich­tungs­faktor ,5 (wie etwa für Rinder) anzusetzen, weil sie deutlich geringere Geruch­s­e­mis­sionen verursachen als Schweine. Da die Pferde nur etwa ein halbes Jahr im streitigen Stall gehalten werden, ist - zweitens - zugunsten des Züchters zu berücksichtigen, dass die Nachbarschaft das andere halbe Jahr nicht belästigt wird. Drittens: Die Pferde werden in einem durch Tierhaltungen stark vorbelasteten Gebiet gehalten; das erhöht die Pflicht der Nachbarn, Gerüche hinzunehmen.

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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