21.11.2024
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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil08.12.2016

Geruchs- und Lärm-Immissionen der städtischen Gärtnerei für Nachbarn zumutbarAnwohner muss Scheppern von Bordwänden und Ladeklappen sowie Lärm durch Kettensägen und Häckseln von Ästen und Grünschnitt hinnehmen

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt hat entschieden, dass die von einer städtischen Gärtnerei ausgehenden Geruchs- und Lärmimmissionen für den Anwohner eines benachbarten Grundstücks zumutbar sind.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger und seine Ehefrau bewohnen im Außenbereich von Pirmasens ein Anwesen. Dieses grenzt unmittelbar an das Gelände der Stadt- und Fried­hofs­gärtnerei der Stadt Pirmasens an. Seit September 2015 beschwerte sich der Kläger bei der Beklagten über die Zustände auf dem Gelände der Stadtgärtnerei. Zur Begründung führte er aus, dass dort u.a. Erdaushub und Grünschnitt zwischen­ge­lagert, verarbeitet und teilweise wieder abtransportiert würden. Während der üblichen Betriebszeiten zwischen 6 Uhr bzw. 7 Uhr und 15.30 Uhr seien völlig unzumutbare Lärmstörungen zu verzeichnen. Dabei handele es sich insbesondere um Motorenlärm bei der nahezu im Minutentakt erfolgenden Anlieferung von Materialien durch Lkws, scheppernde Bordwände, die beim Rangieren und Wegfahren nicht geschlossen würden, sowie Maschi­nen­ge­räusche, die weit über das übliche Ausmaß hinausgingen. Oft müsse er tagelang das Dröhnen und Krachen ertragen, das bei dem unablässigen Häckseln von Grünschnitt und Ästen entstehe. Ruhezeiten würden nicht eingehalten.

Kläger verweist auf für ihn unerträgliche Lärm- und Geruchs­be­läs­tigung

Nachdem die Beklagte dem Kläger geantwortet hatte, dass es nicht ersichtlich sei, dass der Kläger seitens der Stadtgärtnerei unzumutbaren Immissionen ausgesetzt sei, erhob dieser im Februar 2016 Klage und stellte mehrere Anträge. Zur Begründung führte er aus, dass sich im unmittelbaren Grenzbereich zu seinem Wohngebäude auf dem Gärtne­rei­gelände eine zwischen­zeitlich mindestens 20 m lange und teilweise bis zu 4 m hohe Aufschüttung aus Kompost und Pflanzenresten befinde. Es würden dort ausschließlich Erdaushub, Grünschnitt, Bauschutt und Straßenschmutz zwischen­ge­lagert, verarbeitet und teilweise wieder abtransportiert. Insbesondere im Frühjahr, Sommer und Herbst würden ständig Nutzfahrzeuge, teilweise im Minutentakt, zu den besagten Grundstücken der Beklagten fahren und kippten dort ihre Ladungen ab. Die Mitarbeiter der Beklagten ließen die Bordwände und Ladeklappen an den Fahrzeugen herabsausen, was zu ständigen, laut scheppernden Geräuschen führe. An manchen Tagen würden pausenlos die Pflan­ze­n­a­b­la­ge­rungen mit mobilen Häckslern zerkleinert, was an den betreffenden Tagen zu ununter­bro­chenen Lärmbe­läs­ti­gungen und dichten Schmutzwolken führe. Die Beklagte hat die Aufschüttungen im Grenzbereich zu dem Wohngebäude des Klägers inzwischen entfernt. Bei dem Ortstermin des Gerichts im Dezember 2016 hat der Beklag­ten­ver­treter ferner die Erklärung abgegeben, dass die Nutzung ihrer städtischen Grundstücke künftig zu dem klägerischen Wohngebäude einen Abstand von ca. 150 m einhalten werde.

Einschlägiger Immis­si­ons­richtwert wird nicht überschritten

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt wies die vom Kläger aufrecht erhaltene Klage nach Inaugen­scheinnahme der Örtlichkeiten mit der Begründung ab, dass der Kläger keinen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch gegen die Beklagte habe, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die von dem Gärtne­rei­gelände ausgehenden und auf das Grundstück des Klägers einwirkenden Lärmstörungen durch das Scheppern von Bordwänden und Ladeklappen an Nutzfahrzeugen, das Häckseln von Ästen und Grünschnitt und den Betrieb von Radladern und Kettensägen zu unterbinden. Auch habe er keinen Anspruch darauf, dass die von dem Gärtne­rei­gelände ausgehenden Betrie­bs­ge­räusche in der Zeit von 13 Uhr bis 15 Uhr unterbleiben und Lärmstörungen durch Motoren­ge­räusche von Nutzfahrzeugen, die die Stadtgärtnerei anfahren, auf jeweils eine Stunde vormittags und eine Stunde nachmittags beschränkt werden. Es könne zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ohne Einholung eines Sachver­stän­di­gen­gut­achtens ausgeschlossen werden, dass die von dem Kläger beanstandeten Vorgänge den hier einschlägigen Immis­si­ons­richtwert von tagsüber 60 db (A) überschritten. Zum einen finde nach Angaben der Beklagten das Häckseln von Ästen und Grünschnitt auf dem Gelände nicht mehr statt, so dass dieses als potentielle Emissionsquelle ausscheide. Zum anderen halte der Betrieb der Beklagten nach den Prozes­s­er­klä­rungen des Beklag­ten­ver­treters in der mündlichen Verhandlung von 8. Dezember 2016 auf dem Gärtne­rei­gelände mit sofortiger Wirkung einen Abstand von ca. 150 m zum Wohngebäude des Klägers ein. Bei lebensnaher Betrach­tungsweise sei es daher nicht mehr vorstellbar, dass von dem Betrieb der Beklagten unzumutbare Beein­träch­ti­gungen auf das Anwesen des Klägers ausgehen. Der Umstand, dass der Kläger dies offensichtlich subjektiv anders empfinde und sich möglicherweise als besonders lärmempfindlich erweise, sei unbeachtlich. Denn im Immis­si­ons­schutzrecht komme es für die Frage des zumutbaren Maßes von Geräu­schein­wir­kungen auf das Empfinden eines verständigen Durch­schnitts­menschen und nicht auf die individuelle Einstellung eines besonders empfindlichen Dritten an.

Von Gärtne­rei­betrieb ausgehende Geruch­s­im­mis­sionen sind von Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen

Der Kläger habe darüber hinaus keinen Anspruch darauf, die Beklagte zu verurteilen, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die von dem Gärtne­rei­gelände auf sein Wohngrundstück ausgehenden Immissionen in Form von "Dämpfen und Staubwolken, die infolge der Ablagerung und Bearbeitung von Bauschutt, Grünschnitt, Laub und Straßenschmutz entstehen", zu unterbinden. Sowohl die Grundstücke des Klägers als auch die streit­ge­gen­ständ­lichen Grundstücke der Beklagten befänden sich im Außenbereich und das betreffende Gelände sei sowohl im Süden als auch im Norden von Wald umgeben. Laub und Grünschnitt seien folglich in diesem Bereich bereits von Natur aus vorhanden. Ebenso wie im Innenbereich in Dorfgebieten Lärm- und Geruchsimmissionen aus einem landwirt­schaft­lichen Betrieb von den Nachbarn grundsätzlich hingenommen werden müssten, weil der in Dorfgebieten übliche Arbeitslärm von Maschinen und Fahrzeugen und die üblichen Gerüche aus Ställen, Dungstätten, Güllegruben und Silage als typische Beglei­t­er­schei­nungen landwirt­schaft­licher Betriebe regelmäßig nicht als unzulässige Störung anzusehen seien, müsse ein im Außenbereich ansässiger nicht privilegierter Nachbar wie der Kläger die von einem benachbarten Gärtne­rei­betrieb ausgehenden Geruch­s­im­mis­sionen grundsätzlich hinnehmen.

Von Laubhaufen in 180 m Entfernung zum Grundstück des Klägers gehen keine relevanten Geruchs­be­läs­ti­gungen aus

Das auf dem Betriebsgelände der Beklagten abgelagerte Laub, gegen das sich der Kläger wende, stamme aus Sammlungen der Beklagten in städtischen Parks etc. Bei der Ortsbe­sich­tigung habe sich in einer Entfernung von etwa 180 m zum Wohngebäude des Klägers ein Laubhaufen befunden. Im Hinblick auf die große Entfernung zum Anwesen des Klägers könne jedoch ausgeschlossen werden, dass dieser dadurch unzumutbaren Geruch­s­im­mis­sionen ausgesetzt werde.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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