21.11.2024
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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil14.07.2016

Klage eines Nachbarn gegen nahe an der Grund­s­tücks­grenze gelegenen Mülltonnen erfolglosDurch Landes­bau­ordnung geforderte Mindestabstände zum Nachba­r­grundstück eingehalten

Eine Anwohnerin hat keinen Anspruch auf bauauf­sicht­liches Einschreiten des Landkreises gegen die Nutzung eines Stellplatzes auf dem benachbarten Grundstück als Abstellplatz für Mülltonnen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Neustadt.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist Miteigentümerin eines in Meckenheim gelegenen und mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks. Die beigeladene Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft ist Eigentümerin des Nachbaranwesens, auf dem ein 2012 genehmigtes Mehrfa­mi­li­en­wohnhaus mit sechs Wohneinheiten mit mehr als 60 m² Grundfläche, sechs Garagen und sechs Stellplätzen steht. Nach der Satzung der Gemeinde Meckenheim über die Festlegung der Zahl der notwendigen Stellplätze für Wohngebäude vom 18. Dezember 2001 sind bei Mehrfa­mi­li­en­häusern mit mehr als 60 m² je Wohnung zwei Stellplätze erforderlich. Von den sechs Garagen stehen vier Garagen im hinteren Grund­s­tücks­bereich. Daneben, unmittelbar an der gemeinsamen Grenze zum Grundstück der Klägerin befindet sich eine mit Pflastersteinen befestigte und als Kfz-Stellplatz vorgesehene Fläche mit einer Länge von 6 m und einer Breite von 3,30 m zulaufend auf 3 m. Diese grenzt an eine Sandsteinmauer, hinter der die Terrasse der Klägerin liegt. Die Bewohner des Mehrfa­mi­li­en­hauses, die über fünf 240-Liter Abfallbehälter und sieben 120-Liter Abfallbehälter verfügen, nutzen u.a. auch den genannten Stellplatz zum Abstellen ihrer Mülltonnen.

Anwohnerin rügt wider­recht­liches Abstellen von Müllbehältern der Bewohner des Nachbaranwesens auf Parkplätzen

Die Klägerin wandte sich im Oktober 2014 an den beklagten Landkreis und bat um baurechtliches Einschreiten im Hinblick auf die Zweck­ent­fremdung des Stellplatzes. Dies lehnte der Beklagte ab, woraufhin die Klägerin nach erfolgloser Durchführung eines Wider­spruchs­ver­fahrens im Januar 2016 Klage erhob. Zur Begründung führte sie aus, dass einer der 12 notwendigen Kfz-Stellplätze in wider­recht­licher Weise zum Abstellen von Müllbehältern der Bewohner des Nachbaranwesens genutzt werde. Insbesondere an warmen Tagen gehe eine unzumutbare Geruchsbelästigung von den auf dem notwendigen Kfz-Stellplatz abgestellten Mülleimern aus.

VG weist Klage ab

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt wies die Klage ab und führte zur Begründung aus, dass die Klägerin keinen Anspruch gegen den Beklagten auf bauauf­sicht­liches Einschreiten gegenüber der Beigeladenen habe. Es bedürfe keiner Entscheidung, ob die Beigeladene die streit­ge­gen­ständliche Fläche unter Verstoß gegen die von der Klägerin in den Mittelpunkt ihrer Argumentation gerückte Vorschrift des § 47 Abs. 9 der Landes­bau­ordnung (LBauO) nutze, wonach notwendige Stellplätze und Garagen ihrem Zweck nicht entfremdet werden dürften. Denn diese Bestimmung sei nicht nachbar­schützend. Die Stell­platz­vor­schriften dienten ausschließlich den Belangen des öffentlichen Straßenverkehrs. Dieser solle mit Hilfe der zu schaffenden Stellplätze von dem ruhenden Verkehr freigehalten werden, soweit er durch die baulichen Anlagen entlang der Straßen verursacht werde.

Anordnung der Mülltonnen genügt in Bezug auf Geruchs­be­läs­ti­gungen den bauord­nungs­recht­lichen Anforderungen

Die entlang der Garage abgestellten Mülltonnen der Beigeladenen hielten auch die von der Landes­bau­ordnung geforderten Mindestabstände zum Nachbargrundstück ein. Danach sollten Dungstätten von Öffnungen zu Aufent­halts­räumen fünf Metern und von Grund­s­tücks­grenzen zwei Metern entfernt sein. Ungeachtet des Umstands, dass geschlossene 240-Liter Abfallbehälter nicht mit offenen Dungstätten verglichen werden könnten, seien die Mülltonnen der Beigeladenen entlang der Garage situiert und damit mehr als zwei Meter von der gemeinsamen Grund­s­tücks­grenze entfernt. Die Anordnung der Mülltonnen der Beigeladenen genüge somit in Bezug auf Geruchs­be­läs­ti­gungen den bauord­nungs­recht­lichen Anforderungen.

Rücksicht­nah­megebot begründet keinen Anspruch auf anderweitige Situierung von Abfall­be­hält­nissen

Es liege auch kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor. Insbesondere könne die Klägerin nicht einwenden, dass die Situierung der Abfall­be­hältnisse in der Nähe ihres Grundstücks und die damit zusam­men­hän­genden Geruchs­be­läs­ti­gungen für sie unzumutbar seien. Ein Grund­s­tücks­nachbar habe im Allgemeinen Müllbehältnisse in der Nähe der gemeinsamen Grund­s­tücks­grenze als sozialadäquat hinzunehmen, zumal Geruchs­be­läs­ti­gungen bei Nutzung ordnungsgemäßer Lagerbehälter ausgeschlossen sein dürften. Ein Bauherr sei auch nicht verpflichtet, die dem jeweiligen Nachbarn verträglichste und günstigste Lösung zu wählen. Folglich gewähre das Rücksicht­nah­megebot grundsätzlich keinen Anspruch auf anderweitige Situierung von Abfall­be­hält­nissen.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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