18.10.2024
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Dokument-Nr. 14950

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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil11.12.2012

Mülltonnen dürfen nicht dauerhaft auf die Straße gestellt werdenAnliegerrecht eines Grund­ei­gen­tümers umfasst kein dauerhaftes Abstellen von Müllbe­hält­nissen auf einer Straße

Eigentümer haben keinen Anspruch darauf, ihre Mülltonnen dauerhaft auf die Straße zu stellen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Koblenz entschieden.

Die Kläger, ein Ehepaar, sind Eigentümer eines Wohnhauses in Koblenz. In unmittelbarer Nachbarschaft liegt ein Grundstück, das ihnen gemeinsamen mit ihren Nachbarn gehört. Die Fläche dieses Grundstücks ist in einem Bebauungsplan als „Müllsam­mel­stelle“ gekennzeichnet. Die Eheleute machten geltend, durch die Müllsam­mel­stelle neben ihrem Haus könne es zu erheblichen Beein­träch­ti­gungen ihrer Wohnnutzung kommen. Deshalb beantragten sie gemeinsam mit den Nachbarn bei der Stadt Koblenz die Erteilung einer Sonder­nut­zungs­er­laubnis, um ihre Mülltonnen dauerhaft im öffentlichen Verkehrsraum abstellen zu dürfen. Die Stadt Koblenz lehnte den Antrag aber ab. Nach Durchführung eines Wider­spruchs­ver­fahrens erhob das Ehepaar Klage, die erfolglos blieb.

Mülltonnen im Verkehrsraum stellten Hindernisse dar

Die Kläger, so die Koblenzer Richter, hätten keinen Anspruch auf die Erteilung einer Sonder­nut­zungs­er­laubnis. Das dauerhafte Abstellen von Müllbe­hält­nissen auf einer Straße sei nicht vom Anliegerrecht eines Grund­ei­gen­tümers umfasst und unterliege nach den straßen­recht­lichen Vorschriften der Geneh­mi­gungs­pflicht. Ferner sei die Entscheidung der Stadt Koblenz auch gerechtfertigt. Mülltonnen im Verkehrsraum stellten Hindernisse dar, welche die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs beeinträchtigen könnten. Ferner könne das Ehepaar seine Abfall­be­hältnisse im Vorgarten seines Wohngrundstücks oder auf der Parzelle abstellen, die im Bebauungsplan als Müllsam­mel­stelle ausgewiesen sei. Mithin seien die Kläger nicht darauf angewiesen, ihre Mülltonnen im Verkehrsraum zu platzieren. Angesichts dieser Umstände habe die Stadt das ihr zustehende Ermessen ordnungsgemäß betätigt.

Quelle: ra-online, VG Koblenz (pm/pt)

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