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- Haltung von Wollschweinen ohne Genehmigung in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem allgemeinen Wohngebiet unzulässigVerwaltungsgericht Neustadt, Beschluss18.11.2013, 3 L 966/13.NW
- Bau und Betrieb eines Haustierkrematoriums in Mischgebiet zulässigVerwaltungsgericht Gießen, Beschluss13.09.2012, 1 L 1182/12.GI
Verwaltungsgericht Berlin Urteil18.06.2014
Anwohner müssen Geruchs- und Geräuschimmissionen des Veterinärmedizinischen Instituts der FU Berlin duldenGericht verneint Vorliegen erheblicher Belästigungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes
Das Verwaltungsgericht Berlin hat eine gegen Geruchs- und Geräuschimmissionen des Instituts für Veterinär-Anatomie der Freien Universität Berlin gerichtete Klage von Nachbarn des Instituts abgewiesen.
Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls sind Eigentümer von Einfamilienhäusern in der Edwin-Redslob-Straße in Berlin-Dahlem. Die Häuser wurden 2006/2007 errichtet und grenzen an das Veterinärmedizinische Institut der Freien Universität Berlin. Auf dem Gelände werden bereits seit mehr als 40 Jahren verschiedene Tiere (Hunde, Schafe, Pferde in unterschiedlicher Zahl und ein Rind) gehalten. Seit 2008 beschwerten sich die Kläger über die vom Hundegebell, der Lüftungsanlage der Ställe und der monatlichen Leerung der Dunggrube verursachte Lärmbelästigung sowie über die von der Dunggrube ausgehende Geruchsbelästigung, die erheblich sei. Die Beklagte meint, die Kläger hätten sich bewusst in den Einwirkungsbereich der Immissionen begeben und damit den Konflikt verschuldet. Sie hätten die Nutzung des Grundstücks erkennen können bzw. müssen und seien daher zur Duldung von Immissionen verpflichtet.
Zumutbare Geräusch- und Geruchswerte nicht überschritten
Das Verwaltungsgericht Berlin verneinte nach Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten einen Abwehranspruch der Kläger. Von der Nutzung durch die Beklagte gehe keine erhebliche Belästigung im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes aus. Angesichts der aufeinanderstoßenden unterschiedlichen Nutzungen sei ein lärmschutzrechtlicher Mittelwert zu bilden, der hier zu keinem Zeitpunkt nachweislich überschritten gewesen sei. Auch die Nutzung der Dunggrube sei hinzunehmen, weil die dadurch verursachten Geruchsimmissionen die von den Klägern beantragte Höchstzahl der Geruchsstunden die Werte der Geruchsimmissionsrichtlinie ersichtlich nicht überschreite.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.06.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
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