18.10.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil18.06.2014

Anwohner müssen Geruchs- und Geräu­schim­mis­sionen des Veterinär­medizinischen Instituts der FU Berlin duldenGericht verneint Vorliegen erheblicher Belästigungen im Sinne des Bundes­immissions­schutz­gesetzes

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat eine gegen Geruchs- und Geräu­schim­mis­sionen des Instituts für Veterinär-Anatomie der Freien Universität Berlin gerichtete Klage von Nachbarn des Instituts abgewiesen.

Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls sind Eigentümer von Einfa­mi­li­en­häusern in der Edwin-Redslob-Straße in Berlin-Dahlem. Die Häuser wurden 2006/2007 errichtet und grenzen an das Veteri­nä­r­me­di­zi­nische Institut der Freien Universität Berlin. Auf dem Gelände werden bereits seit mehr als 40 Jahren verschiedene Tiere (Hunde, Schafe, Pferde in unter­schied­licher Zahl und ein Rind) gehalten. Seit 2008 beschwerten sich die Kläger über die vom Hundegebell, der Lüftungsanlage der Ställe und der monatlichen Leerung der Dunggrube verursachte Lärmbelästigung sowie über die von der Dunggrube ausgehende Geruchsbelästigung, die erheblich sei. Die Beklagte meint, die Kläger hätten sich bewusst in den Einwir­kungs­bereich der Immissionen begeben und damit den Konflikt verschuldet. Sie hätten die Nutzung des Grundstücks erkennen können bzw. müssen und seien daher zur Duldung von Immissionen verpflichtet.

Zumutbare Geräusch- und Geruchswerte nicht überschritten

Das Verwal­tungs­gericht Berlin verneinte nach Inaugen­scheinnahme der Örtlichkeiten einen Abwehranspruch der Kläger. Von der Nutzung durch die Beklagte gehe keine erhebliche Belästigung im Sinne des Bunde­s­im­mis­si­ons­schutz­ge­setzes aus. Angesichts der aufein­an­der­sto­ßenden unter­schied­lichen Nutzungen sei ein lärmschutz­recht­licher Mittelwert zu bilden, der hier zu keinem Zeitpunkt nachweislich überschritten gewesen sei. Auch die Nutzung der Dunggrube sei hinzunehmen, weil die dadurch verursachten Geruchsimmissionen die von den Klägern beantragte Höchstzahl der Geruchsstunden die Werte der Geruch­s­im­mis­si­ons­richtlinie ersichtlich nicht überschreite.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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