21.11.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil26.01.2013

Nachbarklage gegen immis­si­ons­schutz­rechtliche Genehmigung für Altbatterie-Verhüttung erfolglosGenehmigtes Vorhaben stellt für Nachbarn keine unzumutbaren Umwelt­be­las­tungen dar

Die Genehmigung zur Erweiterung der Recycling­ka­pa­zitäten einer Schacht­o­fe­n­anlage zur Verhüttung von u. a. verbrauchten bleihaltigen Autobatterien stellt für Nachbarn keine unzumutbare Umweltbelastung dar. Nach der vorgelegten schall­tech­nischen Untersuchung werden die einschlägigen Immis­si­ons­richtwerte der TA Lärm beim Betrieb der Anlage nicht zulasten der Anwohner überschritten. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Koblenz hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall betreibt die Beigeladene im Landkreis Neuwied eine Schacht­o­fe­n­anlage zur Verhüttung von u. a. verbrauchten bleihaltigen Autobatterien für die Erzeugung von Rohblei, eine Bleiraffination sowie eine Bleio­xid­fer­tigung. Im April 2009 beantragte sie die Genehmigung zur Erweiterung der Recycling­ka­pa­zitäten sowie weiterer betrieblicher Änderungen; u. a. soll die Bleio­xid­fer­tigung künftig nicht mehr betrieben werden. Das Vorhaben wurde im März 2010 vom Landkreis Neuwied unter Festsetzung von Neben­be­stim­mungen genehmigt. Nach erfolgloser Durchführung eines Wider­spruchs­ver­fahrens erhoben die in 450 m und 1.500 m von dem Betrieb entfernt wohnenden Nachbarn Klage.

Im Bescheid festgesetzte Grenzwerte für Dioxine und Furane werden zugunsten der Nachbarn verbessert

Während des laufenden Klageverfahrens verzichtete die Beigeladene auf den Einsatz verschiedener von der Genehmigung umfasster Stoffe (wie beispielsweise bleiver­un­reinigte Misch­kunst­stoff­fraktion, Bodenaushub, Verpa­ckungs­abfall, Holz, Glas, Kunststoff und Filterstaub) für den Schacht­o­fen­prozess. Der Beklagte änderte daraufhin die Genehmigung entsprechend ab. Schließlich wurden in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwal­tungs­gericht die im Bescheid festgesetzten Grenzwerte für Dioxine und Furane zugunsten der Nachbarn verbessert.

Einschlägige Immis­si­ons­richtwerte der TA Lärm beim Betrieb der Anlage werden nicht zulasten der Kläger überschritten

Die Klage hatte vor dem Verwal­tungs­gericht Koblenz keinen Erfolg. Die Genehmigung in ihrer jetzigen Fassung, so die Koblenzer Richter, verletze die Nachbarn nicht in ihren Rechten. Die Nachbarn könnten nur dann die Aufhebung der Genehmigung beanspruchen, wenn das Vorhaben Rechts­vor­schriften missachte, die gerade ihrem Schutz dienen sollten. Daran hätten auch die von den Klägern für sich beanspruchten europa­recht­lichen Vorschriften und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nichts geändert. Von dem genehmigten Vorhaben gingen für die Nachbarn keine nach geltendem Recht unzumutbaren Umwelt­be­las­tungen aus. Nach der vorgelegten schall­tech­nischen Untersuchung würden die einschlägigen Immis­si­ons­richtwerte der TA Lärm beim Betrieb der Anlage zulasten der Kläger nicht überschritten; das gelte auch hinsichtlich der Geräusche durch den vom Betrieb verursachten LKW-Verkehr. Außerdem seien die festgelegten Neben­be­stim­mungen zur Vermeidung von Schadstoffen in der Luft und von Geruch­s­im­mis­sionen rechtmäßig festgesetzt worden. Von daher sei das Vorhaben für die Nachbarn nicht rücksichtslos. Schließlich seien keine Bestimmungen zum Schutz vor einem Störfall zu Lasten der Kläger verletzt worden.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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