21.11.2024
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Verwaltungsgericht Gießen Beschluss13.09.2012

Bau und Betrieb eines Haustier­kre­ma­toriums in Mischgebiet zulässigNutzungs­ge­neh­migung verstößt nicht gegen drittschützende immis­si­ons­schutz­rechtliche Vorschriften

Das Verwal­tungs­gericht Gießen hat eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Haustier­kre­ma­toriums für zulässig erklärt. Die in der Genehmigung festgesetzten Emissi­ons­grenzwerte entsprechen sowohl den jeweiligen Vorgaben der TA Luft als auch teilweise den strengeren Emissi­ons­grenz­werten für Anlagen zur Feuerbestattung. Eine Gesund­heits­gefahr für Nachbarn ist daher nicht zu erwarten.

Im zugrunde liegenden Fall wandte sich eine Nachbarin mit einem Eilantrag gegen die immis­si­ons­schutz­rechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Haustier­kre­ma­toriums in Homberg/Ohm. Die Nachbarin hatte im Verfahren eine Vielzahl rechtlicher Argumente eingebracht und u.a. beanstandet, dass die Genehmigung nicht im vereinfachten Verfahren ohne Öffent­lich­keits­be­tei­ligung habe erteilt werden dürfen. Auch sei eine ordnungsgemäße Stellungnahme der Stadt Homberg/Ohm nicht erfolgt, weil diese ohne jegliche Organ­be­tei­ligung abgegeben worden sei. Darüber hinaus sei die Genehmigung nicht nur mit formalen, sondern auch mit materiellen Fehlern behaftet. Im betroffenen Gebiet müsse des Öfteren mit Talnebeln gerechnet werden, was zu Folge habe, dass die Abluft aus dem Verbren­nungsofen bzw. Schornstein nicht ungehindert abfließen könne. Die Verbrennung von Haustieren müsse im Übrigen den gleichen Maßstäben wie Human­kre­ma­torien unterliegen, insbesondere was die Rauch­gas­fil­terung angehe. Auch sei der genehmigte Schornstein wegen seiner Höhe baurechtswidrig.

Geplante Anlage ist nicht Tierkör­per­be­sei­ti­gungs­anlagen gleichzustellen, sondern unterliegt Verfah­rens­vor­schriften für Verbren­nungs­anlagen

Das Verwal­tungs­gericht Gießen, das in dem Beschluss sehr ausführlich auf die einzelnen Argumente der Antragstellerin eingegangen ist, ist nach der im Eilverfahren üblichen summarischen Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass die Genehmigung nicht gegen drittschützende immis­si­ons­schutz­rechtliche Vorschriften verstößt. Das formale Verfahren sei eingehalten. Eine weitergehende Öffent­lich­keits­be­tei­ligung oder eine weitergehende Umwelt­ver­träg­lich­keits­prüfung als die vorgenommene und öffentlich bekanntgemachte Vorprüfung habe nicht durchgeführt werden müssen. Die Anlage sei auch nicht den (weitergehende verfah­rens­rechtliche Anforderungen stellenden) Tierkör­per­be­sei­ti­gungs­anlagen gleichzustellen, sondern unterliege den Verfah­rens­vor­schriften für Verbren­nungs­anlagen (bis zu einem bestimmten Volumen), die sämtlich eingehalten worden seien. Ob das richtige Organ der Stadt Homberg/Ohm die Stellungnahme im Geneh­mi­gungs­ver­fahren abgegeben habe, ließ das Gericht offen, da die Nachbarin einen derartigen Fehler nicht rügen könne, weil es ihr insoweit an einer rechtlichen Betroffenheit fehle.

Dies gilt nach Auffassung des Gerichts auch, soweit die Nachbarin die Höhe des Schornsteins monierte. Die Vorschriften, nach denen die Höhe des Schornsteins zu berechnen sei, vermittelten keinen Nachbarschutz, so dass ein etwaiger Verstoß dagegen auch Nachbarrechte nicht verletzen könne. Das Tierkrematorium unterliege auch nicht den weitergehenden Anforderungen, die an Human­kre­ma­torien zu stellen sei. Denn dort fielen durch bestat­tungs­rechtliche Vorschriften zusätzliche Materialien an, durch die eine höhere Schad­s­toff­be­lastung als bei einem Tierkrematorium hervorgerufen werden könne.

Keine Gesund­heits­gefahr für Nachbarin zu befürchten

Im Übrigen, so stellte das Gericht fest, entsprächen die in der Genehmigung festgesetzten Emissi­ons­grenzwerte den jeweiligen Vorgaben der TA Luft und teilweise auch den strengeren Emissi­ons­grenz­werten für Anlagen zur Feuerbestattung. Die befürchteten unangenehmen Gerüche seien nicht näher konkretisiert worden. Sofern das Unangenehme allein in der Assoziation mit dem Entste­hungsgrund bestehen sollte, sei dies ein subjektives Empfinden, das den entstehenden Geruch noch nicht zu einer schädlichen Umwelt­ein­wirkung mache. Das Klein­tier­kre­ma­torium halte die Grenzwerte der TA Luft ein, so dass davon keine Gesund­heits­gefahr für die Nachbarin zu befürchten sei. Die Ausbrei­tungs­be­rechnung zeige, dass insbesondere bei Feinstaub und Stickoxiden die zulässigen Immissionswerte der TA Luft zum Schutze der menschlichen Gesundheit bei weitem nicht erreicht würden. Unterhalb einer horizontalen Schicht von 9 m seien auf dem Grundstück der Nachbarin gar keine Immissionen feststellbar und in höheren Luftschichten lediglich Werte, die weit unterhalb des Irrele­vanz­kri­teriums der TA Luft lägen.

Tierkrematorium im Mischgebiet auch baurechtlich zulässig

Hinsichtlich der von der Nachbarin befürchteten Talnebel vermochte das Gericht ebenfalls keine Gefahren zu entdecken. Deren Auswirkungen auf den ungehinderten Abfluss der Abluft sei nicht dargetan und eine Gesund­heits­ge­fährdung angesichts der deutlich unter­schrittenen Grenzwerte auch unwahr­scheinlich. Schließlich sei das Tierkrematorium auch baurechtlich zulässig, da der Bebauungsplan das Gebiet als Mischgebiet ausweise, in dem derartige Betriebe zulässig seien, wenn sie nicht wesentlich störten und sich als gebiets­un­ver­träglich erwiesen. Von beidem sei nicht auszugehen, da die Betriebszeit von 8 bis 18 Uhr von montags bis freitags liege und nur mit geringem Anlieferverkehr zu rechnen sei. Außerdem weise die Anlage mit einer Verbren­nungs­leistung von max 40 kg/h nur eine geringe Kapazität auf.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online

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