21.11.2024
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Dokument-Nr. 15329

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Urteil19.07.2012BundesgerichtshofI ZR 40/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2013, 228Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2013, Seite: 228
  • K&R 2013, 267Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2013, Seite: 267
  • MMR 2013, 501Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2013, Seite: 501
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Bundesgerichtshof Urteil19.07.2012

Anforderungen an pharmazeutische Beratung über Call Center in Deutschland durch niederländische VersandapothekeAusländische Versan­d­a­po­theken müssen über deutsche Apotheken­betrie­bs­er­laubnis verfügen

Eine ausländische Versandapotheke darf wesentliche pharmazeutische Tätigkeit nicht in Deutschland erbringen, wenn sie über keine deutsche Apotheken­betrie­bs­er­laubnis verfügt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Zu diesen Tätigkeiten zählt der BGH nach den erst jetzt vorliegenden Urteilsgründen die Beratung von Kunden über eine deutsche Drittfirma. Keine Bedenken äußert der BGH allerdings, wenn ein Unternehmen über eine Niederlassung in Deutschland Marke­ting­stra­tegien entwickelt oder überwacht oder mit deutsche Lieferanten, Dienstleistern, Krankenkassen und Logis­ti­k­un­ter­nehmen Verhandlungen führt und Verträge schließt. Allerdings hat der BGH die Bestimmtheit der Klageanträge in diesem Punkt gerügt, weil nicht klar werde, welche Tätigkeiten der Beklagten im Einzelnen ohne entsprechende Betrie­bs­er­laubnis verboten werden sollen. In diesem Punkt ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlan­des­gericht Stuttgart zurückverwiesen worden.

Erhöhte Telefonkosten für Beratungs­hotline eine unzulässige Hürde

Im Übrigen hat der BGH die Rechtsposition der Wettbe­wer­bs­zentrale bestätigt. Sie hatte unter anderem beanstandet, dass dem deutschen Verbraucher zur pharma­zeu­tischen Beratung eine Telefonhotline zur Verfügung stand, deren Benutzung ihn 14 Cent pro Minute kostete. Die Richter weisen in den Entschei­dungs­gründen auf den hohen Stellenwert der Informations- und Beratungsrechte des Kunden auch beim Versandhandel hin und ziehen daraus den Schluss, dass keine nach dem Gesetz unzulässigen Hürden für die Inanspruchnahme dieser Informations- und Beratungs­dienst­leis­tungen errichtet werden dürfen. Eine solche Hürde liegt nach Auffassung des BGH dann vor, wenn dem Kunden, der eine pharmazeutische Beratung in Anspruch nehmen will, Kosten entstehen, die über die im Festnetz gemeinhin entstehenden Kosten hinausgehen.

Gerichts­s­tand­klausel stellt unangemessene Benachteiligung der Kunden dar

Unzulässig ist darüber hinaus eine Gerichtsstandklausel in den Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen, nach der für alle im Zusammenhang mit der Geschäfts­be­ziehung entstehenden Meinungs­ver­schie­den­heiten und Rechtss­trei­tig­keiten nieder­län­disches Recht gilt. Eine solche Klausel stelle eine unangemessene Benachteiligung der Kunden dar, da ihnen ein falsches Bild von den ihnen zustehenden Rechts­schutz­mög­lich­keiten vermittelt wird.

Werbung muss darauf aufmerksam machen, dass es sich um eine niederländische Versandapotheke handelt

Schließlich bestätigte der BGH die Vorinstanz auch darin, dass bereits in der Werbung deutlich gemacht werden müsse, dass der Verbraucher eine vertragliche Beziehung mit einer nieder­län­dischen Versandapotheke eingehe. Die von der Wettbe­wer­bs­zentrale gerügte Täuschung sei „auch wettbe­wer­bs­rechtlich relevant, weil zahlreiche in Deutschland wohnhafte Verbraucher besonderen Wert darauf legten, Medikamente bei einer in Deutschland ansässigen Apotheke zu bestellen.“

Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online

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