18.10.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 15220

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Urteil07.02.2013Oberlandesgericht Celle11 U 82/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BB 2013, 449Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2013, Seite: 449
  • VuR 2013, 226Zeitschrift: Verbraucher und Recht (VuR), Jahrgang: 2013, Seite: 226
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Celle Urteil07.02.2013

Abflugzeiten sind verbindlich: Keine unverbindlichen Flugzeiten durch Klausel im KleingedrucktenReise­ver­an­stalter darf nicht nachträgliche Änderung der Flugzeiten vornehmen

Ein Reise­ver­an­stalter hat zukünftig die Verwendung solcher Klauseln zu unterlassen, die ihnen eine nachträgliche Änderung der Flugzeiten ermöglicht, sowie solche Bestimmungen in Pauschal­reiseverträge aufzunehmen, wonach Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros unverbindlich sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Celle hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall war es dem Reiseveranstalter bisher aufgrund des Vorbehalts "Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen" möglich, sogar in Fällen, in denen bei der Buchung der Reise feste An- und Abflugzeiten benannt wurden, diese nachträglich einseitig neu festzulegen.

Änderung der Flugzeit bedeutet Änderung der vertraglichen Leistung

Das Oberlan­des­gericht Celle hat nunmehr entschieden, dass die verwendete Klausel unwirksam sei, da sie gegenüber dem Reisenden zum Ausdruck bringe, die Flugzeiten könnten jederzeit ohne Begründung geändert werden. Indem der Reise­ver­an­stalter mit Flugzeiten werbe, würden diese Einfluss auf die Entscheidung des Reisenden nehmen und seien entsprechend Gegenstand des Reisevertrages. Wäre eine im Reisebüro oder im Internet benannte Flugzeit tatsächlich unverbindlich, so könne der Reise­ver­an­stalter nachträglich die begehrten Flugzeiten in weniger begehrte ändern, um mit den wieder frei gewordenen begehrten Flugzeiten neu zu werben und weitere Verträge zu schließen. Diese Art der Nebenabrede unterläge jedoch dem Recht allgemeiner Geschäfts­be­din­gungen. Der Reise­ver­an­stalter dürfe sich hiernach eine völlig freie Flugzei­ten­än­derung, wie die vorliegende, nicht vorbehalten. Weder könne der Veranstalter ohne Angabe triftiger Gründe einseitig neue Flugzeiten bestimmen, noch im Falle nicht benannter Flugzeiten diese ohne berechtigtes Interesse einseitig erstmalig festgelegen. Eine Änderung der Flugzeiten führe zur Änderung der vertraglichen Leistung und müsse für den Reisenden zumindest durch zuvor konkret beschriebene triftige Gründe überschaubar sein.

Klausel "Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sind unverbindlich" irreführend

Darüber hinaus entschied das Oberlan­des­gericht, dass die bisher verwendete Klausel, „Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sind unverbindlich", nicht weiter in die Verträge über Pauschalreisen aufgenommen werden dürfe. Dem Reisenden würde der Eindruck vermittelt, sämtliche Angaben des Reisebüros zu Flugzeiten seien immer unverbindlich. Dies sei irreführend. Denn gäbe das Reisebüro lediglich die Flugangaben des Reise­ver­an­stalters weiter, müsse sich der Reise­ver­an­stalter an seine selbst genannten Angaben in jedem Fall festhalten lassen. Ob es sich jedoch um eigene Angaben des Reisebüros oder weitergeleitete Angaben des Reise­ver­an­stalters handele, könne der Reisende nicht erkennen.

Quelle: Oberlandesgericht Celle/ra-online

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