21.11.2024
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Sie sehen ein Flugzeug am Himmel.

Dokument-Nr. 2544

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Urteil06.04.2005Amtsgericht Duisburg45 C 367/05
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • RRa 2005, 214Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2005, Seite: 214
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Amtsgericht Duisburg Urteil06.04.2005

Pauschaltourist muss Flugver­schiebung hinnehmenFlugzei­t­än­derung von 6.00 Uhr auf 18.25 Uhr ist nur eine Reiseu­n­an­nehm­lichkeit für Pauscha­l­reisende

Wenn bei einer Pauschalreise die Abflugzeit von 6.00 Uhr morgens auf 18.25 Uhr abends verlegt wird, muss der Reisende dies hinnehmen. Eine solche Verlegung des Flugs stellt nur eine Unannehm­lichkeit, nicht aber einen Reisemangel dar. Das hat das Amtsgericht Duisburg entschieden.

Im Fall sollte der Reisende um 6.00 Uhr morgens in Düsseldorf zu seiner viertägigen Pauschalreise nach Antalya starten. Einige Tage vor der Abreise teilte das Reise­un­ter­nehmen mit, dass der Abflug auf 18.25 Uhr verlegt worden sei.

Vor dem Amtsgericht Duisburg klagte der Reisende wegen der Verkürzung seines Urlaubs auf Reise­preis­min­derung. Der Richter wies die Klage allerdings ab.

Der erste wie der letzte Tag einer Pauschalreise stellten keine Urlaubstage im "eigentlichen Sinne" dar. Eine Flugzeit­ver­legung von 6.00 Uhr morgens auf 18.25 Uhr abends, die vier Tage vor Reiseantritt mitgeteilt wurden, sei kein entschä­di­gungs­pflichtiger Reisemangel, sondern bloß eine "Reiseu­n­an­nehm­lichkeit", führte das Gericht aus. Diese Unannehm­lichkeit sei im Zeitalter des Massentourismus entschä­di­gungslos hinzunehmen.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Duisburg (vt/pt)

der Leitsatz

BGB §§ 651 d, 651 c

Als Reisemangel können Flugzei­t­än­de­rungen erst dann angesehen werden, wenn nicht nur der erste und der letzte Reisetag betroffen sind. Flugzei­t­än­de­rungen innerhalb dieser beiden Tage ohne Verlust der Nachtruhe sind als Unannehm­lich­keiten hinzunehmen. Dies beruht darauf, dass beim Charter­flug­verkehr die Flugzeiten nicht so sehr im Vordergrund stehen wie beim Linienflug. Daher ist eine rechtzeitig mitgeteilte Verlegung des Hin- oder Rückfluges in den vorstehend aufgezeigten Grenzen zu tolerieren.

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