Dokument-Nr. 2544
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- RRa 2005, 214Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2005, Seite: 214
Amtsgericht Duisburg Urteil06.04.2005
Pauschaltourist muss Flugverschiebung hinnehmenFlugzeitänderung von 6.00 Uhr auf 18.25 Uhr ist nur eine Reiseunannehmlichkeit für Pauschalreisende
Wenn bei einer Pauschalreise die Abflugzeit von 6.00 Uhr morgens auf 18.25 Uhr abends verlegt wird, muss der Reisende dies hinnehmen. Eine solche Verlegung des Flugs stellt nur eine Unannehmlichkeit, nicht aber einen Reisemangel dar. Das hat das Amtsgericht Duisburg entschieden.
Im Fall sollte der Reisende um 6.00 Uhr morgens in Düsseldorf zu seiner viertägigen Pauschalreise nach Antalya starten. Einige Tage vor der Abreise teilte das Reiseunternehmen mit, dass der Abflug auf 18.25 Uhr verlegt worden sei.
Vor dem Amtsgericht Duisburg klagte der Reisende wegen der Verkürzung seines Urlaubs auf Reisepreisminderung. Der Richter wies die Klage allerdings ab.
Der erste wie der letzte Tag einer Pauschalreise stellten keine Urlaubstage im "eigentlichen Sinne" dar. Eine Flugzeitverlegung von 6.00 Uhr morgens auf 18.25 Uhr abends, die vier Tage vor Reiseantritt mitgeteilt wurden, sei kein entschädigungspflichtiger Reisemangel, sondern bloß eine "Reiseunannehmlichkeit", führte das Gericht aus. Diese Unannehmlichkeit sei im Zeitalter des Massentourismus entschädigungslos hinzunehmen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.06.2006
Quelle: ra-online, Amtsgericht Duisburg (vt/pt)
der Leitsatz
BGB §§ 651 d, 651 c
Als Reisemangel können Flugzeitänderungen erst dann angesehen werden, wenn nicht nur der erste und der letzte Reisetag betroffen sind. Flugzeitänderungen innerhalb dieser beiden Tage ohne Verlust der Nachtruhe sind als Unannehmlichkeiten hinzunehmen. Dies beruht darauf, dass beim Charterflugverkehr die Flugzeiten nicht so sehr im Vordergrund stehen wie beim Linienflug. Daher ist eine rechtzeitig mitgeteilte Verlegung des Hin- oder Rückfluges in den vorstehend aufgezeigten Grenzen zu tolerieren.
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