21.11.2024
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil19.02.2013

Oberlan­des­gericht Frankfurt zum richtigen Führen des DoktortitelsInhaber einer Heilprak­ti­ker­schule darf nicht mehr mit der irreführenden Bezeichnung "Heilprak­ti­ker­schule Dr. XY" werben

Der Inhaber einer Heilprak­ti­ker­schule darf nicht mehr mit der Bezeichnung „Heilprak­ti­ker­schule Dr. XY“ werben, ohne darauf hinzuweisen, dass der geführte Doktortitel auf dem Gebiet der Chemie erworben wurde. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Frankfurt.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Inhaber der Heilprak­ti­ker­schule hat auf dem Gebiet der Chemie promoviert. Er betreibt eine Heilprak­ti­ker­schule, für die er mit „Heilprak­ti­ker­schule Dr. XY“ wirbt. Die Wettbe­wer­bs­zentrale hatte dies beanstandet, weil nach ihrer Auffassung ohne nähere Erläuterung bei den Interessenten einer Heilprak­ti­ke­r­aus­bildung der Eindruck erweckt wird, es handele sich um einen Doktor der Medizin. Das Landgericht Frankfurt hatte die Klage zunächst in erster Instanz abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass angehende Heilpraktiker durch die (zutreffende) Doktortitel-Bezeichnung nicht irregeführt würden. Das Oberlan­des­gericht sah das anders und vertrat die Auffassung, dass die angesprochenen Verkehrskreise, also potentielle Besucher der Heilprak­ti­ker­schule, der Fehlvorstellung erlägen, bei dem Beklagten handele es sich um einen Doktor der Medizin. Die wettbe­wer­bs­rechtliche Relevanz dieser Fehlvorstellung begründete das Gericht mit dem Umstand, dass es für den potentiellen Interessenten einer Heilprak­ti­ke­r­aus­bildung wichtig sei, ob sein Lehrer Doktor der Medizin oder Doktor der Chemie sei, da die amtsärztliche Überprüfung für die Zulassung zum Heilpraktiker viele medizinische Fächer wie Anatomie, Physiologie, Kenntnisse in der allgemeinen Krankheitslehre usw. umfasst.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt/ra-online

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