23.11.2024
23.11.2024  
Sie sehen verschiedene Szenen aus der Wirtschaftswelt und ein zentrales Paragrafenzeichen.

Dokument-Nr. 12347

Drucken
Urteil28.09.2011BundesgerichtshofI ZR 48/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BB 2011, 2753Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2011, Seite: 2753
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Landgericht Düsseldorf, Urteil18.07.2008, 38 O 185/07
  • Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil09.02.2010, 20 U 190/08
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil28.09.2011

BGH: Pelikan darf Tintenpatronen mit ähnlichen Motiven bewerben wie Origi­na­l­her­steller EPSONRufausnutzung bei vergleichender Werbung häufig unvermeidbar

Bildmotive, die der Origi­na­l­her­steller für die Zuordnung seiner Patronen zu seinen Druckern verwendet, dürfen auch für fremde Druckerpatronen verwendet werden. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, die EPSON Deutschland GmbH, produziert und vertreibt Drucker und hierzu passende Farbpatronen, auf denen sie seit Mitte 2002 neben der Artikelnummer und der Bezeichnung der Drucker, für die sie geeignet sind, Bildmotive wie Teddybären, Badeentchen oder Sonnenschirme anbringt, die ebenfalls die Zuordnung der jeweiligen Patrone zum passenden Drucker erlauben. Die Bildmotive sind in der Farbe der in der Patrone jeweils enthaltenen Tinte gehalten. Bei Patronen mit verschiedenen Farben findet sich das Bildmotiv für jede Farbe einmal auf der Verpackung.

Verpackungen der Pelikan-Patronen zeigen ähnliche Bildmotive wie Patronen von EPSON

Die Beklagten gehören zum Pelikan-Konzern, der ebenfalls u.a. Tinten­er­zeugnisse herstellt. Das Sortiment der Beklagten umfasst auch für Drucker anderer Hersteller geeignete Patronen, darunter solche für EPSON-Drucker. Die Verpackungen ihrer Patronen zeigen ähnliche Bildmotive wie die Motive, die EPSON verwendet.

EPSON hält Übernahme der Bildmotive insbesondere für unlauter

Nach Ansicht der Klägerin ist diese Übernahme der Bildmotive insbesondere wegen unzulässiger Rufausnutzung unlauter. Das Landgericht Düsseldorf hat ihrer Klage auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schaden­s­er­satz­pflicht stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte nur in geringem Umfang Erfolg. Der Bundes­ge­richtshof hat nunmehr die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Beein­träch­tigung der Unter­schei­dungskraft ist nicht mit Beein­träch­tigung des Rufs gleichzusetzen

Das Berufungs­gericht hatte eine unlautere Rufbe­ein­träch­tigung mit der Begründung bejaht, die Verwendung der drei Bildmotive durch die Beklagte schwäche zwangsläufig deren Zuordnung zum Unternehmen der Klägerin und sei unlauter, weil sie über das Maß hinausgehe, das mit vergleichender Werbung notwen­di­gerweise verbunden sei. Nach der hier heran­zu­zie­henden Bestimmung (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 Fall 2 UWG, Art. 5 Buchst. d der Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung) ist jedoch eine vergleichende Werbung nur dann unzulässig, wenn sie das fremde Zeichen herabsetzt oder verunglimpft. Eine Beein­träch­tigung der Unter­schei­dungskraft, die das Berufungs­gericht als ausreichend angesehen hat, steht der Beein­träch­tigung des Rufs nicht gleich.

BGH verneint ein Verbot für Pelikan-Werbung wegen Rufausnutzung

In Betracht zu ziehen war daneben eine Rufausnutzung, die ebenfalls zur Unzulässigkeit der vergleichenden Werbung führen kann, vom Berufungs­gericht aber nicht im Einzelnen geprüft worden war. Im Streitfall kommt jedoch - so der Bundes­ge­richtshof - ein Verbot wegen Rufausnutzung nicht in Betracht. Im Rahmen einer vergleichenden Werbung ist eine Rufausnutzung häufig unvermeidbar. Ob der Werbende, der im Rahmen der vergleichenden Werbung auf ein fremdes Produkt Bezug nimmt, auf eine schonendere Form der Bezugnahme verwiesen werden kann, ist eine Frage, die nur aufgrund einer Abwägung der Interessen des Werbenden, des betroffenen Zeicheninhabers und der Verbraucher beantwortet werden kann. Da sich aber die Besitzer von EPSON-Druckern auch nach dem Vortrag der Klägerin vor allem an den Bildmotiven orientieren, muss es den Beklagten auch im Interesse der Verbraucher erlaubt sein, zur Kennzeichnung der verschiedenen Drucker nicht nur auf die Bestellnummern, sondern - in abgewandelter Form - auch auf die Bildmotive zu verweisen.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil12347

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI