21.11.2024
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Bundesgerichtshof Urteil17.05.2018

Bier darf nicht mit der Angabe "bekömmlich" beworben werdenGesund­heits­be­zogene Angaben bei alkoholischen Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent in der Werbung und bei Etikettierung verboten

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass die Verwendung des Begriffs "bekömmlich" in einer Bierwerbung unzulässig ist.

Die Beklagte des zugrunde liegenden Verfahrens betreibt eine Brauerei im Allgäu. Sie verwendet seit den 1930er Jahren für ihre Biere den Werbeslogan "Wohl bekomms!". In ihrem Inter­ne­t­auftritt warb sie für bestimmte Biersorten mit einem Alkoholgehalt von 5,1 %, 2,9 % und 4,4 % unter Verwendung des Begriffs "bekömmlich".

Verbrau­cher­schutz­verband verlangt Unterlassung der Bezeichnung "bekömmlich"

Der Kläger, ein Verbrau­cher­schutz­verband, hält die Werbeaussage "bekömmlich" für eine gesund­heits­be­zogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesund­heits­be­zogene Angaben über Lebensmittel, die nach Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bei alkoholischen Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent unzulässig sei. Er hat die Beklagte auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.

Das Landgericht Ravensburg gab der Klage statt. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der Bundes­ge­richtshof wies die vom Berufungs­gericht zugelassene Revision der Beklagten zurück.

Begriff "bekömmlich" wird von Verbrauchern als "gesund", "zuträglich" und "leicht verdaulich" verstanden

Der Bundes­ge­richtshof entschieden, dass nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bei alkoholischen Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent gesund­heits­be­zogene Angaben nicht nur in der Etikettierung der Produkte, sondern auch in der Werbung für diese Getränke verboten sind. Eine "gesund­heits­be­zogene Angabe" liegt vor, wenn mit der Angabe eine Verbesserung des Gesund­heits­zu­stands dank des Verzehrs eines Lebensmittels versprochen wird. Eine Angabe ist aber auch dann gesund­heits­bezogen, wenn mit ihr zum Ausdruck gebracht wird, der Verzehr des Lebensmittels habe auf die Gesundheit keine schädlichen Auswirkungen, die in anderen Fällen mit dem Verzehr eines solchen Lebensmittels verbunden sein können. Nach den Feststellungen des Berufungs­ge­richts wird der Begriff "bekömmlich" durch die angesprochenen Verkehrskreise als "gesund", "zuträglich" und "leicht verdaulich" verstanden. Er bringt bei einer Verwendung für Lebensmittel zum Ausdruck, dass dieses im Verdau­ungs­system gut aufgenommen und - auch bei dauerhaftem Konsum - gut vertragen wird. Nach den Feststellungen des Berufungs­ge­richts wird dieser Begriff auch im Zusammenhang der beanstandeten Werbung so verstanden. Der Werbung lässt sich nicht entnehmen, dass mit dem Begriff "bekömmlich" nur der Geschmack des Bieres beschrieben werden soll.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

Der Ausdruck "gesund­heits­be­zogene Angabe" bezeichnet jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebens­mit­tel­ka­tegorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.

Art. 4 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent dürfen keine gesund­heits­be­zogenen Angaben tragen.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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