18.10.2024
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Bundesgerichtshof Urteil02.10.2008

BGH: Keine Gerätevergütung für ComputerUrheberrecht sieht keine Vergütung vor

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass für PCs keine urheber­rechtliche Gerätevergütung zu zahlen ist.

Der Urheber eines Werkes hatte nach der bis Ende 2007 geltenden und im zu entscheidenden Fall noch zugrunde zu legenden Rechtslage einen Vergü­tungs­an­spruch gegen den Hersteller, den Importeur und den Händler von Geräten, wenn diese Geräte dazu bestimmt sind, ein derartiges Werk "durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung" zu vervielfältigen (§ 54 a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F.). Dieser Vergü­tungs­an­spruch soll dem Urheber einen Ausgleich dafür verschaffen, dass Verviel­fäl­ti­gungen seines Werkes zum eigenen Gebrauch unter bestimmten Voraussetzungen – ohne seine Zustimmung und ohne eine Vergütung – zulässig sind.

VG Wort verlangte 30,- € je PC

Die Klägerin ist die VG Wort. Sie nimmt die urheber­recht­lichen Befugnisse von Wortautoren und Verlegern wahr. Die Beklagte vertreibt in Deutschland PCs, die sie selbst herstellt oder importiert oder von Dritten bezieht. Die Klägerin hat von der Beklagten Auskunft über die Anzahl der von ihr in Verkehr gebrachten PCs verlangt und die Feststellung beantragt, dass die Beklagte ihr für jedes dieser Geräte eine Vergütung von 30 € zu bezahlen hat. Das Berufungs­gericht hat dem Auskunftsantrag vollständig und dem Feststel­lungs­antrag in Höhe eines Betrages von 12 € stattgegeben. Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

BGH: Für PCs besteht keine Vergü­tungs­pflicht nach Urheberrecht

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass für PCs keine Vergü­tungs­pflicht nach § 54 a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. besteht, weil diese Geräte nicht im Sinne dieser Bestimmung zur Vornahme von Verviel­fäl­ti­gungen durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung bestimmt sind. Mit einem PC können weder allein noch in Verbindung mit anderen Geräten fotomechanische Verviel­fäl­ti­gungen wie mit einem herkömmlichen Fotokopiergerät hergestellt werden. Soweit mit einem PC Verviel­fäl­ti­gungen erstellt werden, geschieht dies auch nicht in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung. Unter Verfahren vergleichbarer Wirkung im Sinne des § 54 a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. sind – wie der Bundes­ge­richtshof bereits entschieden hat (BGHZ 174, 359 = BGH, Urteil v. 6.12.2007 - I ZR 94/05 -) – nur Verfahren zur Vervielfältigung von Druckwerken zu verstehen. Soweit ein PC im Zusammenspiel mit einem Scanner als Eingabegeräte und einem Drucker als Ausgabegerät verwendet wird, ist er zwar geeignet, Druckwerke zu vervielfältigen. Innerhalb einer solchen, aus Scanner, PC und Drucker gebildeten Funkti­o­ns­einheit, ist jedoch – wie der Bundes­ge­richtshof gleichfalls bereits entschieden hat – nur der Scanner im Sinne des § 54 a Abs. 1 UrhG a.F. zur Vornahme von Verviel­fäl­ti­gungen bestimmt und damit vergü­tungs­pflichtig. Eine entsprechende Anwendung des § 54 a Abs. 1 UrhG a.F. auf PCs kommt – so der Bundes­ge­richtshof – gleichfalls nicht in Betracht. Einer entsprechenden Anwendung dieser Regelung steht entgegen, dass der Urheber digitaler Texte oder Bilder anders als der Autor von Druckwerken häufig mit deren Verviel­fäl­tigung zum eigenen Gebrauch einverstanden ist. Insofern besteht keine Veranlassung, dem Urheber einen Vergü­tungs­an­spruch zu gewähren, der lediglich einen Ausgleich für Verviel­fäl­ti­gungen schaffen soll, die ohne seine Zustimmung erfolgt sind. Es wäre auch deshalb nicht gerechtfertigt, den Anwen­dungs­bereich der Regelung über ihren Wortlaut hinaus auf Drucker auszudehnen, weil ansonsten die Hersteller, Importeure und Händler sowie letztlich die Erwerber die wirtschaftliche Last der urheber­recht­lichen Vergütung für Geräte zu tragen hätten, die im Vergleich zu den von der gesetzlichen Regelung erfassten Geräten nur zu einem wesentlich geringeren Anteil für urheber­rechts­re­levante Verviel­fäl­ti­gungen eingesetzt werden.

Nach der seit dem 1. Januar 2008 geltenden, die im entschiedenen Fall noch nicht anzuwenden war, besteht ein Vergü­tungs­an­spruch hinsichtlich sämtlicher Gerätetypen, die zur Vornahme von bestimmten Verviel­fäl­ti­gungen zum eigenen Gebrauch benutzt werden (§ 54 Abs. 1 UrhG). Der Vergü­tungs­an­spruch hängt demnach nicht mehr davon ab, dass die Geräte dazu bestimmt sind, ein Werk "durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung" zu vervielfältigen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 185/08 des BGH vom 02.10.2008

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