Das Urhebergesetz sieht in § 54 a für Geräte, von denen zu erwarten ist, dass mit ihrer Hilfe "durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung" erlaubte private Vervielfältigungen geschützter Werke hergestellt werden, eine Vergütungspflicht des Geräteherstellers zugunsten der Urheber vor. Das Gericht musste daher entscheiden, ob auch PCs zur Herstellung derartiger Vervielfältigungen bestimmt sind.
Die Beklagte hatte argumentiert, dass ein PC für sich genommen nicht in der Lage ist, eine Vervielfältigung eines Sprachwerkes zu erstellen, die einer "Ablichtung" gleichzustellen wäre. Hierzu bedarf es neben der zum Betrieb notwendigen Software auch der Ausgabe auf einem Peripheriegerät, etwa einem Drucker. Das Gericht stimmte dem nur insoweit zu, als es das bloße Einlesen eines Werkes in den Arbeitsspeicher eines PCs noch nicht als Vervielfältigung im Sinne von § 54 a genügen ließ. Anders steht es aber mit dem Abspeichern eingescannter oder aus dem Internet geladener Texte auf der Festplatte und der Ausgabe auf einem Drucker. Bei einer solchen, üblichen Verwendung des PCs in einer Gerätekette liegt ein Vervielfältigungsvorgang vor. Dass es für PCs neben dieser Bestimmung viele weitere Verwendungen gibt, ändert nichts daran, dass dem Grunde nach für diese Vervielfältigungen somit eine Vergütung zu bezahlen ist.
Bei der Höhe der begehrten Vergütung berücksichtigte das Gericht jedoch, dass auch für die anderen Geräte in der beschriebenen Funktionseinheit, etwa für Scanner und Drucker, Geräteabgaben zu bezahlen sind und dass PCs wegen ihrer vielfachen Einsatzmöglichkeiten weit weniger als diese dazu bestimmt sind, als Vervielfältigungsgeräte eingesetzt zu werden. Das Gericht blieb daher unter dem Antrag der Klägerin, die eine Geräteabgabe von 30,- Euro pro PC gefordert hatte. Es folgte stattdessen dem Vorschlag der zuvor von den Parteien angerufenen Schiedsstelle und setzte einen Betrag von 12,- Euro pro Gerät als angemessene Vergütung fest.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.01.2005
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG München I