21.11.2024
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Landgericht München I Urteil23.12.2004

Urheber­rechtliche Geräteabgabe für PCs

PC-Hersteller und -Importeure müssen wie Hersteller von Fotoko­pier­geräten eine Geräteabgabe zugunsten der Schöpfer urheber­rechtlich geschützter Werke bezahlen. Dies hat nun die 7. Zivilkammer des LG München I in einem Musterprozess entschieden. Sie folgte damit dem Antrag der Verwer­tungs­ge­sell­schaft Wort, die die Interessen der Urheber von Sprachwerken vertritt und gegen die Fujitsu Siemens Computers GmbH geklagt hatte. Die Entscheidung wird Auswirkungen auch für alle anderen Unternehmen der Branche haben.

Das Urhebergesetz sieht in § 54 a für Geräte, von denen zu erwarten ist, dass mit ihrer Hilfe "durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung" erlaubte private Verviel­fäl­ti­gungen geschützter Werke hergestellt werden, eine Vergü­tungs­pflicht des Geräte­her­stellers zugunsten der Urheber vor. Das Gericht musste daher entscheiden, ob auch PCs zur Herstellung derartiger Verviel­fäl­ti­gungen bestimmt sind.

Die Beklagte hatte argumentiert, dass ein PC für sich genommen nicht in der Lage ist, eine Verviel­fäl­tigung eines Sprachwerkes zu erstellen, die einer "Ablichtung" gleichzustellen wäre. Hierzu bedarf es neben der zum Betrieb notwendigen Software auch der Ausgabe auf einem Peripheriegerät, etwa einem Drucker. Das Gericht stimmte dem nur insoweit zu, als es das bloße Einlesen eines Werkes in den Arbeitsspeicher eines PCs noch nicht als Verviel­fäl­tigung im Sinne von § 54 a genügen ließ. Anders steht es aber mit dem Abspeichern eingescannter oder aus dem Internet geladener Texte auf der Festplatte und der Ausgabe auf einem Drucker. Bei einer solchen, üblichen Verwendung des PCs in einer Gerätekette liegt ein Verviel­fäl­ti­gungs­vorgang vor. Dass es für PCs neben dieser Bestimmung viele weitere Verwendungen gibt, ändert nichts daran, dass dem Grunde nach für diese Verviel­fäl­ti­gungen somit eine Vergütung zu bezahlen ist.

Bei der Höhe der begehrten Vergütung berücksichtigte das Gericht jedoch, dass auch für die anderen Geräte in der beschriebenen Funkti­o­ns­einheit, etwa für Scanner und Drucker, Geräteabgaben zu bezahlen sind und dass PCs wegen ihrer vielfachen Einsatz­mög­lich­keiten weit weniger als diese dazu bestimmt sind, als Verviel­fäl­ti­gungs­geräte eingesetzt zu werden. Das Gericht blieb daher unter dem Antrag der Klägerin, die eine Geräteabgabe von 30,- Euro pro PC gefordert hatte. Es folgte stattdessen dem Vorschlag der zuvor von den Parteien angerufenen Schiedsstelle und setzte einen Betrag von 12,- Euro pro Gerät als angemessene Vergütung fest.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG München I

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