18.10.2024
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Bundesgerichtshof Urteil06.12.2007

BGH verneint Urheber­rechts­ver­gütung für Drucker und PlotterEin an einen PC angeschlossenes Gerät ist nicht vergü­tungs­pflichtig

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass nach geltendem Recht für Drucker keine urheber­rechtliche Gerätevergütung zu zahlen ist. Er wies eine entsprechende Klage der Verwer­tungs­ge­sell­schaft Wort gegen den Drucke­r­pro­du­zenten HP ab.

Der Urheber eines Werkes hat nach § 54 a Abs. 1 Satz 1 UrhG einen Vergü­tungs­an­spruch gegen den Hersteller, den Importeur und den Händler von Geräten, wenn diese Geräte dazu bestimmt sind, das urheber­rechtlich geschützte Werk "durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung" zu vervielfältigen. Dieser Vergü­tungs­an­spruch soll dem Urheber einen Ausgleich dafür verschaffen, dass unter bestimmten Voraussetzungen Verviel­fäl­ti­gungen seines Werkes zum eigenen Gebrauch – ohne seine Zustimmung und ohne eine Vergütung – zulässig sind.

Die Klägerin ist die Verwer­tungs­ge­sell­schaft Wort. Sie nimmt die urheber­recht­lichen Befugnisse von Wortautoren und Verlegern wahr. Die Beklagte importiert und vertreibt Drucker. Die Klägerin hat Auskunft verlangt und die Feststellung beantragt, dass die Beklagte ihr für jedes Gerät die im Gesetz vorgesehene Vergütung zu zahlen hat.

Das Berufungs­gericht hat dem Auskunfts­an­spruch in vollem Umfang und dem Feststel­lungs­antrag dem Grunde nach stattgegeben. Auf die vom Berufungs­gericht zugelassene Revision hat der Bundes­ge­richtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass für Drucker keine Vergü­tungs­pflicht nach § 54 a Abs. 1 Satz 1 UrhG besteht, weil diese Geräte nicht im Sinne dieser Bestimmung zur Vornahme von Verviel­fäl­ti­gungen durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung bestimmt sind. Allein mit einem Drucker könne nicht vervielfältigt werden. Aber auch im Zusammenwirken mit anderen Geräten seien Drucker nicht zur Vornahme von Verviel­fäl­ti­gungen bestimmt oder geeignet.

Soweit ein Drucker im Zusammenspiel mit einem Scanner und einem PC verwendet wird, ist diese Funkti­o­ns­einheit zwar geeignet, wie ein herkömmliches Fotokopiergerät eingesetzt zu werden. Der Bundes­ge­richtshof hat bereits durch Urteil vom 5. Juli 2001 (I ZR 335/98) entschieden, dass deshalb der Scanner vergü­tungs­pflichtig ist; er ist innerhalb einer solchen Geräte­kom­bi­nation am deutlichsten dazu bestimmt, zusammen mit den anderen Geräten wie ein Verviel­fäl­ti­gungsgerät eingesetzt zu werden (fast jeder Scanner wird im Rahmen einer solchen Funkti­o­ns­einheit benutzt, während PC und Drucker häufig auch ohne Scanner zum Einsatz kommen). Eine Vergü­tungs­pflicht für die übrigen Geräte einer solchen Funkti­o­ns­einheit kommt nach geltendem Urheberrecht, wie der Bundes­ge­richtshof nunmehr entschieden hat, nicht in Betracht. Da die gesetzlich vorgesehene Vergütung nach der heutigen Rechtslage weder auf die verschiedenen Geräte aufgeteilt noch für eine Geräte­kom­bi­nation mehrfach verlangt werden kann, kann innerhalb einer solchen Geräte­kom­bi­nation nur ein Gerät – der Scanner – vergü­tungs­pflichtig sein.

Wird ein Drucker nur in Kombination mit einem PC verwendet, ist er nicht geeignet, Ablichtungen eines Werkstücks, also fotomechanische Verviel­fäl­ti­gungen herzustellen. Die mit einer solchen Gerätekette allein mögliche Verviel­fäl­tigung digitaler Vorlagen, erfolgt – so das Gericht – auch nicht in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung. Denn darunter seien nur Verfahren zur Verviel­fäl­tigung von Druckwerken zu verstehen. Einer entsprechenden Anwendung dieser Regelung stehe entgegen, dass der Urheber digitaler Texte oder Bilder anders als der Autor von Druckwerken häufig mit deren Verviel­fäl­tigung zum eigenen Gebrauch einverstanden sei; so sei das Ausdrucken der auf einer CD-ROM oder in einer Online-Datenbank enthaltenen Texte und Bilder zum privaten Gebrauch oft schon nach den Nutzungs­be­din­gungen gestattet und müsse nicht noch einmal gesondert vergütet werden. Im Übrigen könne die Rechtsprechung den Anwen­dungs­bereich der für Kopiergeräte geltenden gesetzlichen Regelung nicht ohne weiteres über ihren Wortlaut hinaus auf Drucker ausdehnen. Die gesetzliche Kopier­ge­rä­te­ver­gütung beziehe die Geräte­her­steller aus Prakti­ka­bi­li­täts­gründen in die Haftung ein, obwohl nicht sie selbst, sondern allenfalls die Käufer der Geräte Nutzer der urheber­recht­lichen Werke seien. Die Hersteller anderer Geräte könnten ohne gesetzliche Grundlage nicht mit der urheber­recht­lichen Vergütung belastet werden, zumal wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass die von ihnen hergestellten Geräte im Vergleich zu den von der gesetzlichen Regelung erfassten Kopiergeräten nur zu einem wesentlich geringeren Anteil für urheber­rechtlich relevante Verviel­fäl­ti­gungen eingesetzt würden.

Hinweis:

Die Verwer­tungs­ge­sell­schaft Wort hat angekündigt, gegen diese Entscheidung Verfas­sungs­be­schwerde einzulegen.

Quelle: ra-online, BGH

der Leitsatz

UrhG § 54 a Abs. 1 (F: 25.7.1994)

Drucker und Plotter gehören nicht zu den nach § 54 a Abs. 1 UrhG vergü­tungs­pflichtigen Verviel­fäl­ti­gungs­geräten.

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