18.10.2024
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Dokument-Nr. 5749

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Urteil28.01.1999BundesgerichtshofI ZR 208/96 - Telefaxgeräte
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Bundesgerichtshof Urteil28.01.1999

BGH bejaht urheber­rechtliche Vergü­tungs­pflicht für Telefaxgeräte - gesetzliche Vergütungssätze für Fotoko­pier­geräte nicht anwendbar

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hat die Frage entschieden, ob für Telefaxgeräte - ebenso wie für Kopiergeräte - eine urheber­rechtliche Vergütung zu zahlen ist.

Das Urheber­rechts­gesetz sieht vor, daß die Hersteller und Importeure von Geräten, mit denen bestim­mungsgemäß Verviel­fäl­ti­gungen von urheber­rechtlich geschützten Werken hergestellt werden können, eine Vergütung zur Abgeltung der Verviel­fäl­ti­gungs­vorgänge zu zahlen haben. Diese Ansprüche können nicht von den betroffenen Urhebern oder Verlagen selbst, sondern nur von einer Verwer­tungs­ge­sell­schaft geltend gemacht werden, die diese und Einnahmen aus ähnlichen Vergü­tungs­ansprüchen an die Autoren und Verlage ausschüttet. In dem nun letzt­in­sta­nzlich entschiedenen Rechtsstreit ging es darum, ob auch für Telefaxgeräte, die man auch als Fernkopierer bezeichnen kann, eine solche urheber­rechtliche Gerätevergütung zu zahlen ist. Die klagende Verwer­tungs­ge­sell­schaft Wort, die die urheber­recht­lichen Befugnisse der Wortautoren und ihrer Verleger wahrnimmt, hatte - um die Vergütung berechnen zu können - von einem in der Pfalz ansässigen Unternehmen, das Telefaxgeräte importiert, eine Auskunft über die in den Jahren 1990 bis 1993 in Verkehr gebrachten Faxgeräte beansprucht.

Der Bundes­ge­richtshof hat die Vergü­tungs­pflicht für Telefaxgeräte in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen bejaht und die Revision der zur Auskunft­s­er­teilung verurteilten Importeurin zurückgewiesen. Maßgeblich war dabei der Gesichtspunkt, daß ein - wenn auch nur geringer - Anteil der Fernkopierer in Bibliotheken und an vergleichbaren Standorten zur Übermittlung und damit zur Verviel­fäl­tigung von urheber­rechtlich geschütztem Schriftgut eingesetzt wird, um auswärtigen Benutzern bestellte Kopien rasch zukommen zu lassen oder um Benutzern einer anderen Bibliothek dort nicht vorhandene Literatur zu verschaffen.

Danach ist für Telefaxgeräte eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die im Gesetz für Fotoko­pier­geräte vorgesehenen festen Vergütungssätze, die als unterste Stufe einen Betrag von 75,-- DM für Geräte mit einer Leistung von zwei und zwölf Verviel­fäl­ti­gungen pro Minute vorsehen, können jedoch - so der Bundes­ge­richtshof - nicht angewandt werden. Sie wären unangemessen hoch, weil Telefaxgeräte vorwiegend in Büros, aber auch in Privat­haus­halten zur Übermittlung von urheber­rechtlich nicht geschützten Schriftstücken zum Einsatz kommen. Da das Gesetz insofern eine Lücke enthält, verbleibt es bei dem Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Die Höhe der Vergütung muß zwischen der Verwer­tungs­ge­sell­schaft Wort und den zuständigen Indus­trie­ver­bänden ausgehandelt werden. Schon in der Vergangenheit war die Verwer­tungs­ge­sell­schaft Wort mit ihren Forderungen für Telefaxgeräte deutlich unter dem für Kopiergeräte gesetzlich vorgesehenen Vergü­tungs­sätzen geblieben.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 8 des BGH vom 29.01.1999

der Leitsatz

UrhG § 54 a Abs. 1, §§ 54c, 54g Abs. 1, Anlage zu § 54 d Abs. 1

a) Telefaxgeräte gehören zu den nach § 54 a Abs. 1 UrhG vergü­tungs­pflichtigen Verviel­fäl­ti­gungs­geräten.

b) Die Anlage zu § 54 d Abs. 1 UrhG enthält für Telefaxgeräte, bei denen die Vorlage durch einen Schlitz eingezogen wird, keine angemessenen Vergütungssätze. Für derartige Geräte richtet sich der gesetzliche Vergü­tungs­an­spruch daher auf eine angemessene Vergütung.

c) Der Hersteller oder Importeur von Telefaxgeräten muß nach § 54 g Abs. 1 UrhG auch über Geräte Auskunft erteilen, für die nach der Anlage zu § 54 d Abs. 1 UrhG wegen der langsamen Kopier­ge­schwin­digkeit keine Vergütung zu zahlen wäre.

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