21.11.2024
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Sie sehen eine stilisierte Weltkarte mit der Illustration eines Laptops, auf dem ein Paragraphenzeichen prangt.

Dokument-Nr. 12431

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Urteil19.10.2011BundesgerichtshofI ZR 140/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BB 2012, 973Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2012, Seite: 973
  • CR 2012, 333Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2012, Seite: 333
  • GRUR 2012, 602Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Jahrgang: 2012, Seite: 602
  • ITRB 2012, 100Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB), Jahrgang: 2012, Seite: 100
  • MDR 2012, 662Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2012, Seite: 662
  • MMR 2012, 383Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2012, Seite: 383
  • NJW 2012, 1886Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2012, Seite: 1886
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Hamburg, Urteil26.09.2008, 308 O 248/07
  • Oberlandesgericht Hamburg, Urteil23.06.2010, 5 U 220/08
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil19.10.2011

Google kann bei Wiedergabe urheber­rechtlich geschützter Werke in Vorschaubildern nicht wegen Urheber­rechts­ver­letzung in Anspruch genommen werden (Vorschaubilder II)Bundes­ge­richtshof entscheidet erneut über die urheber­rechtliche Zulässigkeit der Bildersuche bei Google

Google kann nicht wegen Urheber­rechts­ver­letzung in Anspruch genommen werden kann, wenn urheber­rechtlich geschützte Werke in Vorschaubildern ihrer Suchmaschine wiedergegeben werden. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

Die von Google betriebene Inter­net­such­ma­schine verfügt über eine textgesteuerte Bildsuch­funktion, mit der man durch Eingabe von Suchbegriffen nach Abbildungen suchen kann, die Dritte im Zusammenhang mit dem Suchwort ins Internet eingestellt haben. Die von der Suchmaschine aufgefundenen Bilder werden in einer Ergebnisliste in verkleinerter Form als Vorschaubilder ("thumbnails") gezeigt. Die Vorschaubilder enthalten einen elektronischen Verweis (Link), über den man zu der Internetseite mit der wiedergegebenen Abbildung gelangen kann.

Sachverhalt

Der Kläger ist Fotograf. Im Dezember 2006 und März 2007 wurden auf Suchanfragen die Abbildungen eines vom Kläger angefertigten Lichtbildes der Fernseh­mo­de­ratorin Collien Fernandes als Vorschaubilder angezeigt. Als Fundort der Abbildungen wurden zwei näher bezeichnete Internetseiten angegeben. Der Kläger hat vorgetragen, er habe den Betreibern dieser Internetseiten keine Nutzungsrechte an der Fotografie eingeräumt. Er hat die Beklagte wegen Urheberrechtsverletzung unter anderem auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Das Landgericht Hamburg hat der Klage stattgegeben. Das Berufungs­gericht hat die Klage abgewiesen. Der Bundes­ge­richtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.

Urheber muss ggf. technisch mögliche Vorkehrungen gegen Auffinden und Anzeigen von Abbildungen durch Suchmaschinen treffen

Der Bundes­ge­richtshof hat im vergangenen Jahr entschieden, dass ein Urheber, der eine Abbildung eines urheberechtlich geschützten Werkes ins Internet einstellt, ohne technisch mögliche Vorkehrungen gegen ein Auffinden und Anzeigen dieser Abbildung durch Suchmaschinen zu treffen, durch schlüssiges Verhalten seine Einwilligung in eine Wiedergabe von Vorschaubildern der Abbildung erklärt und der darin liegende Eingriff in das Recht auf öffentliche Zugäng­lich­machung des Werkes (§ 19 a UrhG) daher nicht rechtswidrig ist (vgl. Bundes­ge­richtshof, Urteil v. 29.04.2010 - I ZR 69/08 -).

Einwilligung in Wiedergabe von Vorschaubildern ist auch herzuleiten, wenn Einstellung der Bilder ins Internet durch Dritte - mit Zustimmung des Urhebers - erfolgt

Der Bundes­ge­richtshof stellt in seinem jetzigen Urteil klar, dass eine solche, die Rechts­wid­rigkeit des Eingriffs ins Urheberrecht ausschließende Einwilligung auch dann vorliegt, wenn eine Abbildung eines Werkes von einem Dritten mit Zustimmung des Urhebers ohne Schutz­vor­keh­rungen ins Internet eingestellt worden ist. Der Kläger hatte im Streitfall zwar geltend gemacht, er habe den Betreibern der Internetseiten, auf denen die Vorschaubilder der Fotografie eingestellt waren, keine Nutzungsrechte eingeräumt. Darauf kommt es nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs jedoch nicht an. Der Kläger hatte nämlich Dritten das Recht eingeräumt, das Lichtbild im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Die von einem Dritten mit Zustimmung des Urhebers durch Einstellen von Abbildungen des Werkes ins Internet wirksam erklärte Einwilligung in die Anzeige in Vorschaubildern ist - so der Bundes­ge­richtshof - nicht auf die Anzeige von Abbildungen des Werkes beschränkt, die mit Zustimmung des Urhebers ins Internet eingestellt worden sind. Es ist allgemein bekannt, dass Suchmaschinen, die das Internet in einem automatisierten Verfahren nach Bildern durchsuchen, nicht danach unterscheiden können, ob ein aufgefundenes Bild von einem Berechtigten oder einem Nicht­be­rech­tigten ins Internet eingestellt worden ist. Deshalb kann und darf der Betreiber einer Suchmaschine eine solche Einwilligung dahin verstehen, dass sie sich auch auf die Anzeige von solchen Abbildungen in Vorschaubildern erstreckt, die ohne Zustimmung des Urhebers ins Internet eingestellt worden sind. Dem Urheber ist es allerdings unbenommen, diejenigen wegen Urheber­rechts­ver­letzung in Anspruch zu nehmen, die diese Abbildungen unberechtigt ins Internet gestellt haben.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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