18.10.2024
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Sie sehen eine stilisierte Weltkarte mit der Illustration eines Laptops, auf dem ein Paragraphenzeichen prangt.

Dokument-Nr. 9579

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Urteil29.04.2010BundesgerichtshofI ZR 69/08
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • AfP 2010, 265Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht (AfP), Jahrgang: 2010, Seite: 265
  • BGHZ 185, 291Sammlung: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ), Band: 185, Seite: 291
  • GRUR 2010, 628Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Jahrgang: 2010, Seite: 628
  • K&R 2010, 501Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2010, Seite: 501
  • MDR 2010, 884Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2010, Seite: 884
  • MMR 2010, 475Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2010, Seite: 475
  • NJW 2010, 2731Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2010, Seite: 2731
  • WRP 2010, 916Zeitschrift: Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP), Jahrgang: 2010, Seite: 916
  • ZUM 2010, 580Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM), Jahrgang: 2010, Seite: 580
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Erfurt, Urteil15.03.2007, 3 O 1108/05
  • Oberlandesgericht Jena, Urteil27.02.2008, 2 U 319/07
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil29.04.2010

Keine Urheberrechts­verletzung durch Bildersuche bei Google (Vorschaubilder I)Inhalte der Internetseite wurden ohne Vorbehalte für Suchmaschine zugänglich gemacht

Google kann nicht wegen Urheberrechts­verletzung in Anspruch genommen werden, wenn urheber­rechtlich geschützte Werke in Vorschaubildern ihrer Suchmaschine wiedergegeben werden. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

Die von Google betriebene Inter­net­such­ma­schine verfügt über eine textgesteuerte Bildsuch­funktion, mit der man durch Eingabe von Suchbegriffen nach Abbildungen suchen kann, die Dritte im Zusammenhang mit dem eingegebenen Suchwort ins Internet gestellt haben. Die von der Suchmaschine aufgefundenen Bilder werden in der Trefferliste als verkleinerte und in ihrer Pixelanzahl gegenüber den auf den Originalseiten vorgehaltenen Abbildungen reduzierte Vorschaubilder gezeigt (sog. Thumbnails). Die Vorschaubilder enthalten einen elektronischen Verweis (Link), über den man zu der Internetseite gelangen kann, die die entsprechende Abbildung enthält. Zur Verkürzung des Suchvorgangs durchsucht Google das Internet in regelmäßigen Intervallen nach Abbildungen und hält diese als Vorschaubilder auf ihren Servern vor, so dass kurze Zeit nach Eingabe eines Suchworts die Trefferliste mit den entsprechenden Vorschaubildern angezeigt werden kann.

Die Klägerin ist bildende Künstlerin und unterhält eine eigene Internetseite, auf der Abbildungen ihrer Kunstwerke eingestellt sind. Im Februar 2005 wurden bei Eingabe ihres Namens als Suchwort in die Suchmaschine der Beklagten Abbildungen ihrer Kunstwerke als Vorschaubilder angezeigt.

Vorinstanz hält Geltendmachung des Unter­las­sungs­an­spruchs für rechts­miss­bräuchlich

Die Vorinstanzen haben die auf Unterlassung gerichtete Klage der Klägerin abgewiesen. Nach Ansicht des Berufungs­ge­richts hat die Beklagte zwar das Urheberrecht der Klägerin widerrechtlich verletzt. Die Geltendmachung des Unter­las­sungs­an­spruchs sei jedoch rechts­miss­bräuchlich (§ 242 BGB).

Verhalten der Klägerin lässt auf Einverständnis zur Veröf­fent­lichung der Werke im Rahmen der Bildersuche schließen

Der Bundes­ge­richtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Er hat angenommen, dass die Beklagte schon keine rechtswidrige Urheberrechtsverletzung begangen hat. In Übereinstimmung mit den Feststellungen des Berufungs­ge­richts ist der Bundes­ge­richtshof davon ausgegangen, dass die Klägerin zwar nicht durch eine ausdrückliche oder still­schweigende rechts­ge­schäftliche Erklärung Google ein Recht zur Nutzung ihrer Werke als Vorschaubilder im Rahmen der Bildersuche eingeräumt hat. Der in der Wiedergabe in Vorschaubildern liegende Eingriff in das Recht der Klägerin, ihre Werke öffentlich zugänglich zu machen (§ 19 a UrhG), ist jedoch gleichwohl nicht rechtswidrig, weil die Beklagte dem Verhalten der Klägerin (auch ohne rechts­ge­schäftliche Erklärung) entnehmen durfte, diese sei mit der Anzeige ihrer Werke im Rahmen der Bildersuche der Suchmaschine einverstanden. Denn die Klägerin hat den Inhalt ihrer Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich gemacht, ohne von technischen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um die Abbildungen ihrer Werke von der Suche und der Anzeige durch Bilder­such­ma­schinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen.

BGH verweist auf Rechtsprechung des EuGH bei Veröf­fent­li­chungen von Abbildungen von dazu nicht berechtigten Personen

Für Fälle, in denen – anders als im jetzt entschiedenen Fall – die von der Suchmaschine aufgefundenen und als Vorschaubilder angezeigten Abbildungen von dazu nicht berechtigten Personen in das Internet eingestellt worden sind, hat der Bundes­ge­richtshof darauf hingewiesen, dass Suchma­schi­nen­be­treiber nach der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unter bestimmten Voraussetzungen für ihre Dienst­leis­tungen die Haftungs­be­schrän­kungen für Anbieter von Diensten der Infor­ma­ti­o­ns­ge­sell­schaft nach der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäfts­verkehr in Anspruch nehmen können (vgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil v. 23.03.2010 - C-236/08 bis C-238/08 -). Danach käme eine Haftung des Suchma­schi­nen­be­treibers erst dann in Betracht, wenn er von der Rechts­wid­rigkeit der von ihm gespeicherten Information Kenntnis erlangt hat.

Quelle: ra-online, BGH

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