18.10.2024
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Bundesgerichtshof Urteil05.10.2017

Werbende Abbildungen auf Internetseite eines Tabak­her­stellers sind als unzulässige Tabakwerbung anzusehenVerbotene Tabakwerbung durch Inter­ne­t­auftritt eines Tabak­her­stellers

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass werbende Abbildungen auf der Startseite des Inter­ne­t­auf­tritts eines Tabak­her­stellers als unzulässige Tabakwerbung anzusehen sind.

Die Beklagte des zugrunde liegenden Streitfalls ist ein mittel­stän­discher Tabakhersteller. Auf ihrer Internetseite können sich interessierte Nutzer über ihr Unternehmen informieren, wobei die einzelnen Inhalte erst nach einer elektronischen Altersabfrage aufgerufen werden können. Im November 2014 befand sich auf der Startseite des Inter­ne­t­auf­tritts der Beklagten eine Abbildung, die vier gut gelaunte, lässig anmutende Personen zeigte, die Tabak­er­zeugnisse konsumierten.

Der Kläger, ein Verbrau­cher­schutz­verband, sieht darin eine unzulässige Tabakwerbung. Er verlangt von der Beklagten, die Werbung mit der Abbildung zu unterlassen.

BGH bejaht Vorliegen von Werbung für Tabak­er­zeugnisse durch Abbildungen auf Webseite

Das Landgericht gab der Klage statt. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der Bundes­ge­richtshof wies die Revision der Beklagten zurück. Die Abbildung auf der Startseite des Inter­ne­t­auf­tritts der Beklagten ist eine Werbung für Tabak­er­zeugnisse, weil die Produkte der Beklagten dem Besucher der Website näher gebracht und als attraktiv dargestellt werden. Diese Werbung erfolgt in einem Dienst der Infor­ma­ti­o­ns­ge­sell­schaft, so dass sie nach dem zum Zeitpunkt der Werbung gültigen § 21 a Abs. 3 und 4 des Vorläufigen Tabakgesetzes und nach dem jetzt geltenden § 19 Abs. 2 und 3 TabakerzG verboten ist. Nach den maßgeblichen unions­recht­lichen Bestimmungen ist "Dienst der Infor­ma­ti­o­ns­ge­sell­schaft" jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung. Der Begriff soll nach Erwägungsgrund 18 der Richtlinie 2000/31/EG auch Dienste erfassen, die nicht von denjenigen vergütet werden, die sie empfangen, wie etwa Online-Infor­ma­ti­o­ns­dienste oder kommerzielle Kommunikation. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil v. 04.05.2017 - C-339/15 -) folgt daraus, dass die Website eines Unternehmens, auf der für dessen Produkte oder Dienst­leis­tungen geworben wird, einen Dienst der Infor­ma­ti­o­ns­ge­sell­schaft darstellt.

Tabakwerbung darf sich nicht an breite Öffentlichkeit wenden

§ 19 Abs. 2 und 3 TabakerzG setzt Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2003/33/EG um, der bestimmt, dass in der Presse und anderen gedruckten Veröf­fent­li­chungen verbotene Werbung in Diensten der Infor­ma­ti­o­ns­ge­sell­schaft ebenfalls nicht gestattet ist. Für die Bestimmung des Umfangs dieses Verbots ist Erwägungsgrund 4 der Richtlinie 2003/33/EG heranzuziehen. Danach muss Tabakwerbung auf diejenigen Magazine und Zeitschriften beschränkt werden, die sich nicht an die breite Öffentlichkeit wenden. Die weltweit unbeschränkt aufrufbare Startseite eines Unternehmens wendet sich an die breite Öffentlichkeit und wird deshalb von dem Verbot der Tabakwerbung in Diensten der Infor­ma­ti­o­ns­ge­sell­schaft erfasst.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Erläuterungen

§ 21 a VTabakG:

[...]

(3) Es ist verboten, für Tabak­er­zeugnisse in der Presse oder in einer anderen gedruckten Veröf­fent­lichung zu werben. [...]

(4) Absatz 3 gilt für die Werbung für Tabak­er­zeugnisse in Diensten der Infor­ma­ti­o­ns­ge­sell­schaft entsprechend.

[...]

§ 19 TabakerzG:

[...]

(2) Es ist verboten, für Tabak­er­zeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüll­be­hälter in der Presse oder in einer anderen gedruckten Veröf­fent­lichung zu werben. [...]

(3) Absatz 2 gilt für die Werbung in Diensten der Infor­ma­ti­o­ns­ge­sell­schaft entsprechend.

[...]

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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