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Dokument-Nr. 8596

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Oberlandesgericht Hamburg Urteil19.08.2009

OLG Hamburg: Tabakkonzerne dürfen Werbeverbote nicht umgehenNennung der Zigarettenmarke für Imagewerbung und Bezeichnung "Bio Tabak" nicht zulässig

Tabakkonzerne dürfen in Zeitungen nicht für Zigaretten werben, auch nicht unter dem Vorwand der Imagewerbung. Ebenfalls ist es untersagt, Zigaretten mit dem Begriff "Bio-Tabak" zu bewerben. Das hat das Oberlan­des­gericht Hamburg entschieden.

Trotz des geltenden Tabak-Werbeverbots hatten Reemtsma und British American Tobacco (BAT) Anzeigen in der SPD-Zeitung "Vorwärts" geschaltet. Reemtsma hatte mit dem Slogan "Verantwortung wird bei Reemtsma groß geschrieben" für das Engagement des Unternehmens beim Jugendschutz geworben und in der Anzeige Logos ihrer Zigaret­ten­marken abgebildet. Auch BAT hatte sein gesell­schaft­liches Engagement betont und am Ende der Anzeige ebenfalls seine Zigaret­ten­marken genannt.

Verstoß gegen Werbeverbot für Tabak­er­zeugnisse

Die Hamburger Richter standen den Tabakfirmen zwar das Recht zu, Imagewerbung zu betreiben. Die Nennung der Zigaret­ten­marken habe aber nichts mit der grundgesetzlich geschützten Meinung­s­äu­ßerung in den Annoncen zu tun und verstoße gegen das Werbeverbot für Tabak­er­zeugnisse. Das gilt nach Auffassung der Richter auch dann, wenn die Markennamen nur in relativ kleiner Schrift aufgeführt sind.

Bezeichnung "Bio Tabak" suggeriert falsche Vorstellungen hinsichtlich einer Gesund­heits­schä­digung

In einem anderen Urteil stellten die Hamburger Richter klar, dass "Bio"-Werbung für Zigaretten verboten ist. Die Santa Fe Natural Tobacco Company hatte für eine Zigarettenmarke in Flyern mit dem Hinweis "Bio Tabak" geworben. Das verstößt gegen das vorläufige Tabakgesetz. Danach ist es verboten, in der Werbung für Tabak­er­zeugnisse Bezeichnungen zu verwenden, die darauf hindeuten, dass die Produkte natürlich oder naturrein sind. Die Richter betonten, dass die Werbe­be­schränkung nicht gegen das Grundgesetz verstoße, sondern angesichts der erheblichen Gesundheitsgefährdung durch Tabak­er­zeugnisse verhältnismäßig sei. Die Richter stellten zudem fest, "Biotabak" deute auf die Begriffe "natürlich" oder "naturrein" hin, was suggeriere, der Konsum einer solchen Zigarette sei weniger gesund­heits­schädlich als üblich. Dafür gebe es jedoch keine Anhaltspunkte.

Quelle: ra-online, Verbraucherzentrale Bundesverband

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