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Bundesgerichtshof Urteil18.11.2010

BGH: Tabak­wer­be­verbot gilt auch für ImagewerbungIndirekte Werbewirkung für Anwendbarkeit des Tabak­wer­be­verbots ausreichend

Das Verbot, für Tabak­er­zeugnisse in der Presse zu werben, gilt auch für Anzeigen, in denen sich ein Zigaret­ten­her­steller unter Bezugnahme auf seine Produkte als verant­wor­tungs­be­wusstes Unternehmen darstellt, ohne direkt für den Absatz seiner Produkte zu werben. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

Die Beklagte des zugrunde liegenden Falls ist ein Unternehmen, das verschiedene Tabak­er­zeugnisse in Deutschland vertreibt. Sie veröffentlichte im "Vorwärts" eine Anzeige mit der groß heraus­ge­stellten Überschrift "Unser wichtigstes Cigaret­ten­papier" und dem folgenden Text:

"Bestellen Sie unseren Social Report. Immer noch gibt es Unternehmen, die unreflektiert Augenwischerei betreiben und die Dinge nicht so sehen wollen, wie sie sind. BAT stellt sich nicht nur den kritischen Fragen, sondern beweist Engagement mit vielfältigen Taten. Wie wir uns konkret mit der Problematik des Cigaret­ten­konsums auseinander setzen, können Sie jetzt im aktuellen Social Report nachlesen. Sie finden ihn auf unserer Homepage www. … oder Sie fordern eine kostenlose Printausgabe an unter Fax …"

Unter diesem Text waren kleingedruckt die von der Beklagten in Deutschland vertriebenen Zigaret­ten­marken aufgeführt.

Verbrau­cher­verband beanstandete Anzeige als Verstoß gegen Tabak­wer­be­verbot

Der klagende Verbrau­cher­verband beanstandete diese Anzeige als Verstoß gegen das gesetzliche Verbot, für Tabak­er­zeugnisse in der Presse zu werben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlan­des­gericht Hamburg hat ihr hingegen stattgegeben.

Leser kann durch Nennung der Zigaret­ten­marken am Ende der Anzeige angepriesene Vorzüge konkret mit Produkten in Verbindung bringen

Der Bundes­ge­richtshof hat das Urteil des Berufungs­ge­richts bestätigt. Mit der Anzeige wird – so der BGH – nicht nur für das Unternehmen, sondern auch für seine Tabak­er­zeugnisse geworben. Die Beklagte stellt sich in der Anzeige als verant­wor­tungs­be­wusstes Unternehmen dar, das sich engagiert durch vielfältige Taten mit der Problematik des Zigaret­ten­konsums ausein­an­dersetzt. Die Leser der Anzeige werden eher die Produkte eines solchen Unternehmens kaufen als die eines Wettbewerbers, der sich über die Gefahren des Rauchens keine Gedanken macht. Jedenfalls durch die Nennung der Zigaret­ten­marken am Ende der Anzeige kann der Leser die angepriesenen Vorzüge auch konkret mit Produkten in Verbindung bringen, die er kaufen kann. Damit ist zumindest eine indirekte Werbewirkung gegeben, die für die Anwendbarkeit des Tabak­wer­be­verbots ausreicht.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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