21.11.2024
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Landgericht Landshut Entscheidung28.06.2015

Auch Unter­neh­mens­seiten im Internet müssen Tabak­wer­be­verbot beachtenTabak­wa­ren­verbot gilt auch für Webseiten auf denen keine Tabak­er­zeugnisse verkauft werden

Das Werbeverbot für Tabakwaren gilt auch für Internetseiten, die der Unter­nehmens­darstellung dienen und auf denen keine Tabak­er­zeugnisse verkauft werden. Das entschied das Landgericht Landshut nach einer Klage des Bundesverbands der Verbraucher­zentralen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Unternehmen Pöschl Tabak GmbH & Co. KG betreibt eine Internetseite, auf der sich interessierte Nutzer unter anderem über das Unternehmen und seine Tabakprodukte informieren können. Auf der Startseite waren vier gut gelaunte Personen abgebildet, die Zigaretten, Pfeife und Schnupftabak konsumierten. Der Bundesverband der Verbrau­cher­zen­tralen sah darin einen Verstoß gegen das Tabak­wer­be­verbot.

Unternehmen kann sich nicht auf Ausnahmeregel für Branchen- und Fachpu­bli­ka­tionen zum Thema Tabak berufen

Die Richter des Landgerichts Landshut schlossen sich dieser Auffassung an. Die Internetseite diene der Werbung für das eigene Unternehmen. Die Abbildung fördere indirekt den Verkauf der Tabak­er­zeugnisse. Damit falle die Webseite auch unter das generelle Tabak­wer­be­verbot. Die Richter stellten klar: Für das Werbeverbot ist es unerheblich, ob auf der Internetseite entgeltliche Dienst­leis­tungen angeboten werden. Das sei auch nicht auf Internetseiten wie Spiegel Online der Fall, für die das Werbeverbot eindeutig gelte. Das Unternehmen könne sich auch nicht auf die Ausnahmeregel für Branchen- und Fachpu­bli­ka­tionen zum Thema Tabak berufen. Die strittige Werbung richte sich nicht an ein Fachpublikum, sondern an eine breite Öffentlichkeit.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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