21.11.2024
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Oberlandesgericht München Urteil21.04.2016

Tabak­wer­be­verbot im Internet gilt auch für Webseiten zur reinen Unternehmens­darstellungWerbeverbot gilt auch bei Webseiten ohne Kaufoption für Produkte

Das Oberlan­des­gericht München hat entschieden, dass das Tabak­wer­be­verbot im Internet auch für Webseiten gilt, die der Unternehmens­darstellung dienen und auf denen keine Tabakwaren verkauft werden.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Pöschl Tabak GmbH & Co. KG betreibt eine Internetseite, auf der sich interessierte Nutzer unter anderem über das Unternehmen und seine Tabakprodukte informieren können. Auf der inzwischen geänderten Startseite waren vier gut gelaunte Personen mit Zigaretten, Pfeife und Schnupftabak abgebildet. Der Bundesverband der Verbrau­cher­zen­tralen sah darin einen Verstoß gegen das in der EU bereits seit 2007 geltende Tabak­wer­be­verbot im Internet.

Unter­neh­mens­dar­stellung auf Webseite regt zumindest indirekt zum Kauf der Produkte an

Das Oberlan­des­gericht München gab der Klage wie zuvor schon das Landgericht Landshut statt. Die umstrittene Abbildung preise die Tabakwaren des Unternehmens an und rege zumindest indirekt zum Kauf der Produkte an. Außerdem wende sich die Webseite an eine breite Öffentlichkeit. Damit falle die Abbildung unter das generelle Tabak­wer­be­verbot im Internet. Die Richter stellten klar, dass das Werbeverbot auch dann gelte, wenn Zigaretten und andere Tabakprodukte nicht auf der Webseite zum Kauf angeboten werden.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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