21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil06.02.2014

Zwangs­läu­figkeit von krank­heits­be­dingten Aufwendungen für einen Treppenlift muss nicht nachgewiesen werdenMedizinische Notwendigkeit von Aufwendungen für den Einbau des Hilfsmittels sind nicht formalisiert nachzuweisen

Die Zwangs­läu­figkeit von krank­heits­be­dingten Aufwendungen für einen Treppenlift ist nicht durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Kranken­ver­si­cherung nachzuweisen. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Nach § 33 Abs. 1 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuer­pflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuer­pflichtigen gleicher Einkom­mens­ver­hältnisse, gleicher Vermö­gens­ver­hältnisse und gleichen Familienstands (außer­ge­wöhnliche Belastung) erwachsen. Hierzu zählen nach ständiger Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs auch Krank­heits­kosten. Allerdings hat der Steuer­pflichtige die Zwangs­läu­figkeit von krank­heits­be­dingten Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können und deren medizinische Indikation deshalb schwer zu beurteilen ist, nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a bis f der Einkommensteuer-Durch­füh­rungs­ver­ordnung (EStDV) durch ein vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Kranken­ver­si­cherung nachzuweisen. Betroffen hiervon sind beispielsweise Bade- und Heilkuren oder psycho­the­ra­peu­tische Behandlungen.

Finanzamt erkennt Aufwendungen für Treppenlift mangels eines amtsärztlichen Gutachtens nicht als außer­ge­wöhnliche Belastungen an

Im Streitfall ließen die verheirateten Kläger wegen der Gehbehinderung des Klägers einen Treppenlift in ihr selbst genutztes Einfamilienhaus einbauen. Die hierfür entstandenen Aufwendungen von ca. 18.000 Euro machten sie vergeblich in ihrer Einkom­men­steu­e­r­er­klärung für das Streitjahr (2005) als außer­ge­wöhnliche Belastung geltend. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Denn die Kläger hätten zuvor ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Kranken­ver­si­cherung einholen müssen.

Finanzgericht muss Feststellung über medizinische Notwendigkeit der Maßnahme nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung treffen

Der Bundesfinanzhof sah dies anders. Angesichts des abschließenden Charakters der Katalog­tat­be­stände in § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a bis f EStDV sei die Zwangs­läu­figkeit und damit die medizinische Notwendigkeit von Aufwendungen für den Einbau eines solchen Hilfsmittels nicht formalisiert nachzuweisen. Im zweiten Rechtsgang hat das Finanzgericht nun die erforderlichen Feststellungen zur medizinischen Notwendigkeit für die Maßnahme nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu treffen, beispielsweise durch die Einholung eines Sachver­stän­di­gen­gut­achtens.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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