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Oberlandesgericht München Beschluss22.02.2008

OLG München: Miteigentümer müssen Einbau eines Treppenlifts nicht duldenAbwägung zwischen Recht auf Barrie­re­freiheit und Recht auf unein­ge­schränkte Nutzung des Treppenhauses

Der Einbau eines Treppenlifts stellt nach Paragraf 22 Abs. 1 WEG eine bauliche Veränderung dar und bedarf daher der Zustimmung aller beein­träch­tigten Miteigentümer. Verlangt einer der Eigentümer aufgrund einer Gehbehinderung den Einbau eines solchen Lifts, müssen die Interessen zwischen der dann zukünftigen Nutzbarkeit des Treppenhauses und dem Schweregrad der Gehbehinderung abgewogen werden. Dies entschied das Oberlan­des­gericht München.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein gehbehinderter Eigentümer einer im ersten Obergeschoss liegenden Wohnung einer Wohnanlage in der Eigen­tü­mer­ver­sammlung beantragt, ihm den Einbau eines Treppenlifts zu genehmigen. Dem Eigentümer war das Treppensteigen nur unter Mühe und erheblich verlangsamt möglich. Doch der Antrag wurde in der Eigen­tü­mer­ver­sammlung abgelehnt.

Beein­träch­tigung der Miteigentümer durch Treppenlift

Die Richter des Oberlan­des­ge­richts München folgten dieser Auffassung. Nach dem Gutachten eines Sachver­ständigen habe die Gehbehinderung noch nicht jenen Grad erreicht, der dem Eigentümer nur unter Zuhilfenahme des geplanten Aufzugs das Erreichen und Verlassen seiner Wohnung ermögliche. Ob sich die Behinderung verschlechtern würde, konnte für die nächste Zeit nicht hinreichend vorausgesagt werden. Demgegenüber könnten jedoch bei einem Einbau des Lifts keine großen Gegenstände mehr in dem sehr schmalen Flur transportiert werden. Außerdem könne niemand mehr das Treppenhaus gleichzeitig während der Benutzung des Lifts nutzen. Die Inter­es­se­n­ab­wägung fällt deshalb zu Gunsten der ablehnenden Miteigentümer aus.

Quelle: ra-online, (kg)

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