14.11.2024
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Finanzgericht Münster Urteil06.09.2011

FG Münster: Kosten für Badekur nicht als außer­ge­wöhnliche Belastungen absetzbarAnwendungen, die lediglich der Gesund­heits­vorsorge finden keine steuerliche Berück­sich­tigung

Kosten für eine Badekur, bei der keine laufende ärztliche Überwachung stattfindet, stellen keine außer­ge­wöhn­lichen Belastungen (§ 33 EStG) dar. Dies entschied das Finanzgericht Münster.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls unternahm gemeinsam mit seiner Ehefrau eine Reise in einen Kurort und machte Aufwendungen der Ehefrau für Kuranwendungen (Thermalbäder, Wassergymnastik, Rückenschule), Unterkunft und Verpflegung als außer­ge­wöhnliche Belastungen geltend. Während des Aufenthalts hatte die Ehefrau zwei Mal einen Kurarzt aufgesucht, der ihr die Anwendungen empfohlen hatte. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen im Rahmen der Einkom­men­steu­er­ver­an­lagung nicht.

Anzuerkennende Kurreise liegt nur in Zusammenhang mit laufender ärztlicher Überwachung des Patienten am Kurort vor

Das Finanzgericht Münster erkannte die Kosten ebenfalls nicht als außer­ge­wöhnliche Belastungen an, da es sich um eine Erholungsreise gehandelt habe. Die Anwendungen hätten nicht der Linderung konkreter Krankheiten, sondern lediglich der Gesund­heits­vorsorge und der Steigerung des Wohlbefindens gedient. Zum Nachweis der Zwangs­läu­figkeit der Aufwendungen sei zwar nach neuerer BFH-Rechtsprechung kein vorheriges amtsärztliches Attest mehr erforderlich, jedoch liege eine anzuerkennende Kurreise nur dann vor, wenn eine laufende ärztliche Überwachung des Patienten am Kurort erfolge. Eine bloße ärztliche Beratung ohne schriftlichen Kurplan genüge dafür nicht.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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