21.11.2024
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Finanzgericht Münster Urteil16.06.2010

Alternative Heilbehandlung – Strenge Anforderungen für steuerliche Berück­sich­tigungBei umstrittenen wissen­schaft­lichen Behand­lungs­me­thoden ist vorab ausgestelltes amts- bzw. vertrauens­ärztliches Gutachten über medizinische Notwendigkeit erforderlich

Die Anerkennung von Kosten für alternative Heil­behandlungs­methoden als außer­ge­wöhnliche Belastungen ist abhängig von der Vorlage eines im voraus erstellten amts- bzw. vertrau­en­s­ärz­lichen Gutachtens, aus dem sich die medizinische Notwendigkeit der entsprechenden Behand­lungs­methode ergibt. Dies entschied das Finanzgericht Münster.

Im zugrunde liegenden Streitfall machten die Kläger Kosten für Lerntherapien bei ihren Kindern, energetische Heilbe­hand­lungen, spirituelle Lebens­ma­na­gement-Beratungen sowie für Feng-Shui-Arbeiten als außer­ge­wöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt ließ die Aufwendungen nicht zum Abzug zu, da die Kläger kein amtsärztliches Attest vorgelegt hätten, das die medizinische Erfor­der­lichkeit der Behandlungen rechtfertige.

Zuordnung als steuerlich zu berück­sich­tigende Heilbehandlung oder steuerlich unbeachtliche Gesund­heits­för­de­rungs­maßnahme muss über Gutachten geklärt werden

Das Finanzgericht Münster schloss sich - unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs - der Ansicht des Finanzamts an und wies die Klage ab. Gerade bei umstrittenen wissen­schaft­lichen Behand­lungs­me­thoden sei ein vorab ausgestelltes amts- bzw. vertrau­en­s­ärzt­liches Gutachten notwendig, um erkennen zu können, ob die Kosten den - steuerlich zu berück­sich­ti­genden - Heilbe­hand­lungen oder aber den - steuerlich unbeachtlichen - Gesund­heits­för­de­rungs­maß­nahmen zuzuordnen seien. Zudem sei im Streitfall von den Klägern nicht nachgewiesen worden, dass den streitigen Behandlungen überhaupt eine Krankheit zugrunde gelegen habe oder diese nur der Steigerung des körperlichen Wohlbefindens gedient hätten.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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