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Bundesfinanzhof Urteil11.04.2019

Bundesfinanzhof bestätigt neues Reise­kos­tenrechtBFH erklärt Neuregelung für verfas­sungsgemäß

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass das steuerliche Reise­kos­tenrecht, das seit dem Jahr 2014 den Werbungs­kos­te­nabzug für nicht ortsfest eingesetzte Arbeitnehmer und Beamte - wie z.B. Strei­fen­po­li­zisten - einschränkt, verfas­sungsgemäß ist. Zeitgleich hat der Bundesfinanzhof vier weitere Urteile veröffentlicht, die die Folgen der geänderten Rechtslage für andere Berufsgruppen - wie etwa Piloten, Luft­sicherheits­kontroll­kräfte oder befristet Beschäftigte - verdeutlichen.

Steuerrechtlich sind beruflich veranlasste Fahrtkosten von nicht­selb­ständig Beschäftigten grundsätzlich in Höhe des tatsächlichen Aufwands als Werbungskosten abziehbar. Abzugs­be­schrän­kungen bestehen allerdings für den Weg zwischen der Wohnung und dem Arbeits- oder Dienstort. Werbungskosten liegen hier nur im Rahmen der sogenannten Pkw-Entfer­nungs­pau­schale in Höhe von ,30 Euro je Entfer­nungs­ki­lometer vor. Dabei definiert das neue Recht den Arbeits- oder Dienstort als "erste Tätig­keits­stätte" (bisher: "regelmäßige Arbeitsstätte"). Nach dem neuen Recht bestimmt sich die erste Tätig­keits­stelle anhand der arbeits­ver­trag­lichen oder dienst­recht­lichen Zuordnung durch den Arbeitgeber (§ 9 Abs. 4 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes - EStG -). Demgegenüber kam es zuvor auf den qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers an. Diese Änderung ist für die Bestimmung des Anwen­dungs­be­reichs der Entfer­nungs­pau­schale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Sätze 1 und 2 EStG) sowie der Verpfle­gungs­pau­schalen (§ 9 Abs. 4a Satz 1 EStG) von Bedeutung.

Polizist macht Fahrtkosten und Verpfle­gungs­mehr­auf­wen­dungen geltend

Der Streitfall VI R 27/17 betraf einen Polizisten, der arbeitstäglich zunächst seine Dienststelle aufsuchte und von dort seinen Einsatz- und Streifendienst antrat. Die Tätigkeiten in der Dienststelle beschränkten sich im Wesentlichen auf die Vor- und Nachbereitung des Einsatz- und Strei­fen­dienstes. In seiner Einkom­men­steu­e­r­er­klärung für 2015 machte er Fahrtkosten von seiner Wohnung zu der Polizei­dienst­stelle sowie Verpfle­gungs­mehr­auf­wen­dungen entsprechend der bisherigen höchst­rich­ter­lichen Rechtsprechung nach Dienst­rei­se­grund­sätzen geltend. Er ging davon aus, dass keine erste Tätigkeitsstätte vorliege, da er schwer­punktmäßig außerhalb der Polizei­dienst­stelle im Außendienst tätig sei. Das Finanzamt berücksichtigte Fahrtkosten lediglich in Höhe der Entfer­nungs­pau­schale. Mehrauf­wen­dungen für Verpflegung setzte es nicht an. Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Qualitativer Schwerpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht mehr entscheidend

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Nach neuem Recht ist entscheidend, ob der Arbeitnehmer oder Beamte einer ersten Tätig­keits­stätte durch arbeits- oder dienst­rechtliche Festlegungen sowie diese ausfüllende Absprachen und Weisungen des Arbeitgebers (Dienstherrn) dauerhaft zugeordnet ist. Ist dies der Fall, kommt es auf den qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers entgegen der bis 2013 geltenden Rechtslage nicht an. Ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer (Beamte) am Ort der ersten Tätig­keits­stätte zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat. Dies war nach den Feststellungen des Finanzgerichts bei dem Strei­fen­po­li­zisten im Hinblick auf Schreibarbeiten und Dienst­an­tritts­be­spre­chungen der Fall.

Regelungs­er­messen nicht überschritten

Verfas­sungs­rechtliche Bedenken gegen die Neuregelung verneinte der Bundesfinanzhof. Der Gesetzgeber habe sein Regelungs­er­messen nicht überschritten, da sich Arbeitnehmer in unter­schied­licher Weise auf die immer gleichen Wege einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken könnten.

Auch Pilotin macht Fahrtkosten und Verpfle­gungs­mehr­auf­wen­dungen geltend

Der Streitfall VI R 40/16 betraf eine Pilotin. Auch sie machte die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Flughafen sowie Verpfle­gungs­mehr­auf­wen­dungen entsprechend der bisherigen höchst­rich­ter­lichen Rechtsprechung nach Dienst­rei­se­grund­sätzen erfolglos gegenüber Finanzamt und Finanzgericht geltend.

Flugha­fen­gelände ist als erste Tätig­keits­stätte anzusehen

Der Bundesfinanzhof bestätigte auch in diesem Fall das Urteil des Finanzgerichts. Fliegendes Personal - wie Piloten oder Flugbegleiter - , das von seinem Arbeitgeber arbeits­rechtlich einem Flughafen dauerhaft zugeordnet ist und auf dem Flugha­fen­gelände zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten erbringt, die arbeits­ver­traglich geschuldet sind, hat nach dem Urteil des Bundes­fi­nanzhofs dort seine erste Tätig­keits­stätte. Da die Pilotin in den auf dem Flugha­fen­gelände gelegenen Räumen der Airline in gewissem Umfang auch Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Flugvor- und Flugnach­be­reitung zu erbringen hatte, verfügte sie dort über eine erste Tätig­keits­stätte. Unerheblich war somit, dass sie überwiegend im internationalem Flugverkehr tätig war. Der Bundesfinanzhof wies zudem darauf hin, dass auch ein großflächiges und entsprechend infra­s­truk­turell erschlossenes Gebiet (z.B. Werksanlage, Betriebsgelände, Bahnhof oder Flughafen) als (großräumige) erste Tätig­keits­stätte in Betracht kommt.

Kein Ansatz von Fahrtkosten für Luftsi­cher­heits­kon­troll­kräfte

Ebenso hat der Bundesfinanzhof in der Sache VI R 12/17 den Ansatz der Fahrtkosten nach Dienst­rei­se­grund­sätzen bei einer Luftsi­cher­heits­kon­trollkraft verneint, die auf dem gesamten Flugha­fen­gelände eingesetzt wurde.

Tätig­keits­s­tätten bei befristeten Dienst- oder Arbeits­ver­hält­nissen

Mit zwei weiteren Urteilen (VI R 36/16 und VI R 6/17) hat der Bundesfinanzhof bei befristeten Arbeits­ver­hält­nissen entschieden, dass eine erste Tätig­keits­stätte vorliegt, wenn der Arbeitnehmer für die Dauer des befristeten Dienst- oder Arbeits­ver­hält­nisses an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung tätig werden soll. Erfolgt während der Befristung eine Zuordnung zu einer anderen Tätig­keits­stätte, stellt letztere keine erste Tätig­keits­stätte mehr dar, weshalb ab diesem Zeitpunkt wieder die Dienst­rei­se­grundsätze Anwendung finden. Damit war der Kläger in der Sache VI R 6/17 erfolgreich. Der Bundesfinanzhof bestätigte hier die Klagestattgabe durch das Finanzgericht, so dass dem Kläger Reisekosten im Rahmen einer Auswärt­s­tä­tigkeit mit ,30 Euro je gefahrenen Kilometer zustehen. Im Fall VI R 36/16 kam es zu einer Zurück­ver­weisung an das Finanzgericht, damit geprüft wird, ob überhaupt ortsfeste Einrichtungen vorliegen.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online (pm/kg)

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