21.11.2024
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Finanzgericht Münster Urteil17.02.2016

Betriebssitz des Arbeitgebers ist als regelmäßige Arbeitsstätte eines Außen­dienst­mitarbeiters anzusehenWerbungs­kos­te­nabzug lediglich in Höhe der Entfernungs­pauschale zulässig

Sucht ein Außen­dienst­monteur arbeitstäglich den Betriebssitz seines Arbeitgebers auf und fährt von dort aus mit einem Firmenfahrzeug die Einsatzorte an, stellt der Betriebssitz seine regelmäßige Arbeitsstätte dar. Dies hat zur Folge, dass die Fahrtkosten nur in Höhe der Entfernungs­pauschale abzugsfähig sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Rechtstreits ist als Außen­dienst­monteur beschäftigt. Im Streitjahr 2013 fuhr er arbeitstäglich zunächst mit seinem privaten Pkw zum Betrieb seines Arbeitgebers. Von dort aus steuerte er mit einem dienstlichen PKW die einzelnen Einsatzorte an und brachte das Fahrzeug erst kurz vor Feierabend wieder zum Betriebsgelände zurück. In der Einkom­men­steu­e­r­er­klärung machte der Kläger ,30 Euro für jeden tatsächlich gefahrenen Kilometer als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte lediglich die Entfernungspauschale in Höhe von ,30 Euro pro Entfer­nungs­ki­lometer an. Der Kläger trug zur Begründung seiner Klage vor, keine regelmäßige Arbeitsstätte zu haben. Insbesondere könne der Betriebssitz seines Arbeitgebers nicht als regelmäßige Arbeitsstätte angesehen werden, weil der Kläger nur einen geringen Teil seiner täglichen Arbeitszeit dort verbringe.

BFH erkennt Werbungs­kos­te­nabzug lediglich in Höhe der Entfer­nungs­pau­schale an

Die Klage blieb erfolglos. Das Finanzgericht Münster erkannte einen Werbungs­kos­te­nabzug - ebenso wie das Finanzamt - lediglich in Höhe der Entfer­nungs­pau­schale an. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs zur bis einschließlich 2013 geltenden Rechtslage könne ein Arbeitnehmer nur noch eine einzige regelmäßige Arbeitsstätte haben. Hierfür sei entscheidend, wo sich der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers befinde. Bei verschiedenen Tätig­keits­s­tätten sei maßgeblich, welches konkrete Gewicht den einzelnen Tätigkeiten zukomme. Beim Kläger liege dieser qualitative Mittelpunkt seiner Arbeit­s­tä­tigkeit zwar nicht am Betriebssitz seines Arbeitgebers, sondern in den einzelnen Einsatzorten. Allerdings könne sich der Kläger genauso wie seine Arbeitskollegen, die Bürotätigkeiten am Betriebssitz errichten, auf die täglichen Fahrten zur Betriebsstätte einrichten und so seine Wegekosten minimieren. Insoweit sei die neuere Rechtsprechung für Fälle wie den Streitfall zu modifizieren.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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