21.11.2024
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Dokument-Nr. 12178

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Urteil09.06.2011BundesfinanzhofVI R 55/10 , VI R 36/10 , VI R 58/09
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DB 2011, 1897Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2011, Seite: 1897
  • DStR 2011, 1609Zeitschrift: Deutsches Steuerrecht (DStR), Jahrgang: 2011, Seite: 1609
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Bundesfinanzhof Urteil09.06.2011

Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätig­keits­s­tätten – Ortsgebundener Mittelpunkt beruflicher Tätigkeit kann nur an einem Ort liegenRegelmäßiges Aufsuchen einer Tätig­keits­stätte im zeitlichen Abstand für Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte nicht ausreichend

Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof, entschieden, dass ein Arbeitnehmer künftig nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben kann und damit das steuerliche Reise­kos­tenrecht vereinfacht. Komplizierte Berechnungen des geldwerten Vorteils wegen mehrerer regelmäßiger Arbeitsstätten gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG), das "Aufsplitten" der Entfer­nungs­pau­schale beim Aufsuchen mehrerer Tätig­keits­s­tätten an einem Arbeitstag und die entsprechend komplizierte Ermittlung von Verpfle­gungs­mehr­auf­wen­dungen sind damit künftig entbehrlich.

Nach der bisherigen Rechtssprechung konnte ein Arbeitnehmer, der in mehreren betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers tätig war, auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander innehaben. Hieran hält der Bundesfinanzhof jedoch nicht länger fest und begründet dies damit, dass der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers nur an einem Ort liegen könne, selbst wenn der Arbeitnehmer fortdauernd und immer wieder verschiedene Betriebsstätten seines Arbeitgebers aufsuche.

Kläger macht Fahrten zwischen Wohnung und Betriebssitz als Dienstreisen geltend

Im Verfahren VI R 55/10 hatte der Kläger Fahrten mit dem Firmen-PKW zwischen seiner Wohnung und dem Betriebssitz des Arbeitgebers als Dienstreisen geltend gemacht, da er vor Fahrantritt stets in einem bei der Wohnung gelegenen Kellerraum des Arbeitgebers Wartungs- und Optimie­rungs­a­r­beiten an der betrieblichen EDV-Anlage durchgeführt habe. Finanzamt und Finanzgericht beurteilten die Fahrten dagegen als Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte.

Zentrale Bedeutung gegenüber weiteren Tätigkeitsorten für regelmäßige Arbeitsstätte entscheidend

Der Bundesfinanzhof hat das Verfahren an das Finanzgericht zurückgewiesen und ihm aufgegeben, den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit zu bestimmen. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, welche Tätigkeit an den verschiedenen Arbeitsstätten im Einzelnen wahrgenommen werde und welches konkrete Gewicht dieser Tätigkeit zukomme. Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer eine Tätig­keits­stätte im zeitlichen Abstand immer wieder aufsuche, reiche für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte jedenfalls nicht aus. Ihr müsse vielmehr zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten zukommen.

Regelmäßiger Besuch verschiedener Filialen stellt Auswärt­s­tä­tigkeit ohne regelmäßige Arbeitsstätte dar

Deshalb übe ein Arbeitnehmer, der in verschiedenen Filialen seines Arbeitgebers wechselnd tätig ist, eine Auswärt­s­tä­tigkeit (ohne regelmäßige Arbeitsstätte) aus, wenn keine der Tätig­keits­s­tätten eine hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den anderen Tätigkeitsorten habe. Dies hat der Bundesfinanzhof in dem Verfahren VI R 36/07 deutlich gemacht. Dort war die Klägerin als Distrikt­ma­nagerin für 15 Filialen einer Supermarktkette zuständig und suchte sämtliche Filialen zum Teil in regelmäßigen, aber auch unregelmäßigen Abständen immer wieder auf.

Für Außen­dienst­mi­t­a­r­beiter wird Betriebssitz des Arbeitsgebers nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte

Im Verfahren VI R 58/09, das einen Außen­dienst­mi­t­a­r­beiter betrifft, hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Betriebssitz des Arbeitgebers, den der Arbeitnehmer zwar regelmäßig, aber lediglich zu Kontrollzwecken aufsucht, ohne dort seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit nachzugehen, nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG wird.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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