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Bundesfinanzhof Urteil17.06.2010

BFH: Regelmäßige Arbeitsstätte für Leiha­r­beit­nehmerLeiha­r­beit­nehmer kann grundsätzlich Verpfle­gungs­mehr­aufwand geltend machen

Ein Leiha­r­beit­nehmer verfügt typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte und kann damit grundsätzlich Verpfle­gungs­mehr­aufwand geltend machen. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Im Streitfall war der Kläger in einem Hafengebiet als Leiha­r­beit­nehmer bei einem Unternehmen beschäftigt, das seine Bediensteten verschiedenen anderen Betrieben im Hafengebiet jeweils kurzfristig entsprechend deren Bedarf überlassen hatte. Der Kläger begehrte bei seiner Einkom­men­steu­er­ver­an­lagung die Berück­sich­tigung von Verpfle­gungs­mehr­auf­wen­dungen. Das Finanzamt lehnte dies ebenso ab wie das Finanzgericht.

Arbeitnehmer können bei Auswärt­s­tä­tig­keiten Mehrauf­wen­dungen für Verpflegung als Werbungskosten abziehen

Die Revision des Klägers war erfolgreich. Nach § 9 Abs. 5 Satz 1 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Sätze 1 und 2 EStG können Arbeitnehmer bei Auswärt­s­tä­tig­keiten Mehrauf­wen­dungen für ihre Verpflegung als Werbungskosten abziehen. Eine solche Auswärt­s­tä­tigkeit liegt unter anderem vor, wenn ein Arbeitnehmer vorübergehend von seiner Wohnung und dem Tätig­keits­mit­telpunkt entfernt beruflich tätig wird. Keine Auswärt­s­tä­tigkeit ist dagegen die an der (regelmäßigen) Arbeitsstätte, nämlich an der dauerhaften betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufsucht. Das ist regelmäßig im Betrieb des Arbeitgebers der Fall, nicht aber bei der Tätig­keits­stätte in einer betrieblichen Einrichtung des Kunden des Arbeitgebers.

Leiha­r­beit­nehmer war nicht an regelmäßiger Arbeitsstätte dauerhaft tätig

Der Bundesfinanzhof begründete seine Entscheidung damit, dass der Kläger seiner beruflichen Tätigkeit in Einrichtungen der verschiedenen Kunden seines Arbeitgebers nachgegangen ist. Er habe sich als Leiha­r­beit­nehmer nicht darauf einrichten können, an einem bestimmten Tätig­keits­mit­telpunkt und damit an einer regelmäßigen Arbeitsstätte dauerhaft tätig zu sein.

Offen ließ der Bundesfinanzhof, ob der Auffassung der Finanz­ver­waltung zu folgen sei, dass ein Leiha­r­beit­nehmer, der vom Verleiher für die gesamte Dauer seines Dienst­ver­hält­nisses dem Entleiher überlassen wird, über eine regelmäßige Arbeitsstätte verfügt. Denn im Streitfall war der Kläger jeweils nur kurzfristig für verschiedene Kunden seines Arbeitgebers tätig.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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