21.11.2024
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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil24.04.2017

Dienststelle ist erste Tätig­keits­stätte eines Polizeibeamten im StreifendienstPolizeibeamten steht für Fahrten zwischen Wohnort und erster Tätig­keits­stätte nur Entfernungs­pauschale zu

Das Nieder­säch­sische Finanzgericht hat entschieden, dass Strei­fen­po­li­zisten an ihrer Dienststelle (Polizeirevier) eine erste Tätig­keits­stätte im Sinne des neuen ab 2014 geltenden steuerlichen Reise­kos­ten­rechts begründen. Dies hat zur Folge, dass Fahrtkosten vom Wohnort zur Dienststelle nur in Höhe der Entfernungs­pauschale abziehbar sind und Mehrauf­wen­dungen für Verpflegung bei dienstbedingter Auswärt­s­tä­tigkeit eine ununterbrochene Abwesenheit von mindestens 8 Stunden von der Dienststelle erfordern.

Zu der bis 2013 geltenden Rechtslage war der Bundesfinanzhof der Auffassung, dass Polizeibeamte, die im Streifendienst tätig sind, typischerweise nicht über eine "regelmäßige Arbeitsstätte" (so der bisherige Begriff) verfügen. Sie konnten daher die Fahrtkosten zum Polizeirevier nach Dienst­rei­se­kos­ten­grund­sätzen (,30 Euro pro gefahrenem Kilometer) berechnen und - bei dienstbedingter Auswärt­s­tä­tigkeit mit Abwesenheit vom Wohnort - Mehrauf­wen­dungen für Verpflegung geltend machen.

Gesetzliche Neuregelung seit 2014

Fraglich war, ob dies auch noch nach dem neuen ab 2014 geltenden Reise­kos­tenrecht gilt. Danach sind Fahrtkosten zwischen dem Wohnort und der "ersten Tätig­keits­stätte" (neuer gesetzlicher Begriff; § 9 Abs. 4 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes -EStG-) auf die sogenannte Entfernungspauschale (,30 Euro pro Entfer­nungs­ki­lometer) begrenzt. Begründet das neue Reise­kos­tenrecht ferner eine erste Tätig­keits­stätte für Steuer­pflichtige, die nach der alten Rechtslage über keine regelmäßige Arbeitsstätte verfügten, kommt es für den Abzug von Mehrauf­wen­dungen für Verpflegung zusätzlich darauf an, dass der Steuer­pflichtige im Rahmen der dienstbedingten Auswärt­s­tä­tigkeit nicht nur von seinem Wohnort, sondern auch von der nunmehr vorhandenen ersten Tätig­keits­stätte abwesend ist.

Finanzamt legt Dienststelle des Polizeibeamten als erste Tätig­keits­stätte fest

Im zugrunde liegenden Streitfall war der Kläger seit 2004 als Polizeibeamter im Streifendienst tätig. Er war Angehöriger einer Polizei­in­spektion, die er arbeitstäglich zur Entgegennahme bzw. Abgabe des Einsatz­fahrzeugs, für Einsatz­be­spre­chungen und zur Erledigung von Schreibarbeiten aufsuchte. Mit Hinweis auf das neue Reise­kos­tenrecht lehnte das beklagte Finanzamt im Streitjahr 2014 die vom Kläger geltend gemachten Verpfle­gungs­mehr­auf­wen­dungen für die Tage seiner Einsatz­tä­tigkeit im Streifendienst ab. Das Finanzamt ging dabei von einer dauerhaften Zuordnung zur Dienststelle und damit von einer ersten Tätig­keits­stätte des Klägers aus und versagte den Abzug von Verpfle­gungs­mehr­auf­wen­dungen bei Auswärt­s­tä­tigkeit, weil der Kläger keinen Nachweis für seine ununterbrochene Abwesenheit von der Dienststelle erbracht hatte. Fahrtkosten zum Polizeirevier berücksichtigte das Finanzamt nur in Höhe der Entfer­nungs­pau­schale.

FG bejaht Dienststelle als erste Tätig­keits­stelle

Das Nieder­säch­sische Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht. Nach seiner Ansicht begründet die unbefristete Zuordnung eines Polizeibeamten im Streifendienst zu seiner Dienststelle und die dortige Vornahme von Hilfs- und/oder Neben­tä­tig­keiten eine "erste Tätig­keits­stätte". Sucht der Polizeibeamte das Polizeirevier, dem er dienstrechtlich zugeordnet ist, arbeitstäglich auf und verrichtet der Polizeibeamte im Polizeirevier auch den Streifendienst vorbereitende bzw. ergänzende Tätigkeiten wie etwa Einsatz­be­spre­chungen und Schreibarbeiten, so sind diese Neben- bzw. Hilfs­tä­tig­keiten nach Auffassung des Finanzgerichts ausreichend für die Annahme einer ersten Tätig­keits­stätte. Nach diesen Grundsätzen stand dem klagenden Polizeibeamten für Fahrten zwischen Wohnort und erster Tätig­keits­stätte nur die Entfer­nungs­pau­schale zu, während für den Abzug von Mehrauf­wen­dungen für Verpflegung eine ununterbrochene Abwesenheit von acht Stunden von der ersten Tätig­keits­stätte für die Dauer der gesetzlich festgelegten Zeiträume zu belegen war.

Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht/ra-online

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