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Finanzgericht Münster Urteil19.02.2016

Polizeiwache ist regelmäßige Arbeitsstätte einer Strei­fen­po­li­zistinVerbringen des überwiegenden Teils der Arbeitszeit außerhalb der Polizeiwache nicht maßgeblich

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Polizeiwache die regelmäßige Arbeitsstätte einer Strei­fen­po­li­zistin ist.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens versah ihren Dienst als Polizeibeamtin während des gesamten Streitjahres 2013 im Wach- und Wechseldienst in einer Polizeiwache. Diese suchte sie arbeitstäglich auf und nahm von dort aus ihren Streifendienst auf. In ihrer Einkom­men­steu­e­r­er­klärung beantragte die Klägerin die Berück­sich­tigung der Fahrten nach Reise­kos­ten­grund­sätzen in Höhe von ,30 Euro pro gefahrenem Kilometer sowie Mehrauf­wen­dungen für Verpflegung für Tage mit mindestens achtstündiger Abwesenheit von ihrer Wohnung. Das Finanzamt erkannte für die Fahrten lediglich die Entfer­nungs­pau­schale und die Verpfle­gungs­mehr­auf­wen­dungen nicht an, weil die Polizeiwache die regelmäßige Arbeitsstätte der Klägerin darstelle.

Entscheidend ist nicht quantitativer, sondern qualitativer Schwerpunkt der Tätigkeit

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht Münster kam nach einer Würdigung der Gesamtumstände zu dem Ergebnis, dass die Polizeiwache die regelmäßige Arbeitsstätte der Klägerin sei. Dies folge zunächst daraus, dass sie der Wache dienstrechtlich zugeordnet sei, sie die Wache arbeitstäglich anfahre und dort die Berichte schreibe. Unerheblich sei, dass die Klägerin den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit außerhalb der Polizeiwache verbringe, denn maßgeblich sei nicht der quantitative, sondern der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit. Da sich die Klägerin ebenso wie ein im Innendienst in der Wache tätiger Verwal­tungs­beamter auf die regelmäßigen Fahrten einstellen könne, sei nicht nachvollziehbar, warum sie in den Genuss eines höheren Werbungs­kos­te­n­abzugs kommen solle.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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