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Finanzgericht Düsseldorf Urteil19.11.2014

Kommis­sa­r­an­wärterin hat keine regelmäßige Arbeitsstätte - Entfernungs­pauschale daher nicht anwendbarArbeitnehmer kann immer nur eine regelmäßige Arbeitsstätte, die sich aus dem qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit ergibt

Eine Kommis­sa­r­an­wärterin hat keine regelmäßige Arbeitsstätte, weil ein qualitativer Schwerpunkt ihrer Tätigkeit nicht festgestellt werden kann und es somit an einem ortsgebundenen Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit fehlt. Daher kann eine Kommis­sa­r­an­wärterin die Fahrtkosten zur der Arbeitsstätte mit den tatsächlichen Kosten als Werbungskosten bei der Einkommensteuer in Ansatz bringen. Die Entfernungs­pauschale i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist mangels einer regelmäßigen Arbeitsstätte nämlich nicht anzuwenden. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden.

In einer Kindergeldsache hatte das Finanzgericht Düsseldorf zu entscheiden, ob die Fahrten einer Kommis­sa­r­an­wärterin zu ihrer jeweiligen Ausbil­dungs­stelle als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder als Dienstreisen zu qualifizieren sind.

Die Ausbildung für den gehobenen Polizei­voll­zugs­dienst gliedert sich in das Fachhoch­schul­studium (80 Wochen), das Training beim Landesamt für Aus- und Fortbildung sowie Perso­na­l­an­ge­le­gen­heiten der Polizei (34 Wochen) und das Praktikum in einem Polizei­prä­sidium (36 Wochen). Die Familienkasse vertrat die Auffassung, dass die Auszubildende an der Fachhochschule, die ihren Stamm­aus­bil­dungsplatz darstellte, ihre regelmäßige Arbeitsstätte habe. Deshalb könnten Kosten für Fahrten dorthin nur in Höhe der Entfernungspauschale abgezogen werden.

Finanzgericht: Kommis­sa­r­an­wärterin hat keine regelmäßig Arbeitsstätte

Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf nicht gefolgt; es hat der Klage stattgegeben. Die Fahrten zu den drei Ausbil­dungs­stellen seien nach Dienst­rei­se­grund­sätzen zu behandeln, da die Anwärterin keine regelmäßige Arbeitsstätte habe.

Arbeitnehmer kann immer nur 1 (!) regelmäßige Arbeitsstätte

Nach der Rechtsprechung des VI. Senats des Bundes­fi­nanzhofs kann ein Arbeitnehmer nur e i n e regelmäßige Arbeitsstätte haben (vgl. BFH, Urteile v. 09.06.2011 - VI R 55/10 , VI R 36/10 , VI R 58/09. Diese befindet sich dort, wo der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit liegt. Dieser Mittelpunkt ist nach qualitativen - nicht nach quantitativen - Merkmalen der Arbeitsleistung zu bestimmen.

Qualitativer Schwerpunkt der Tätigkeit nicht feststellbar

Im Falle der Kommis­sa­r­an­wärterin konnte das Finanzgericht Düsseldorf keinen qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit feststellen. Zwar nehme das Studium die meiste Zeit des Vorbe­rei­tungs­dienstes in Anspruch. Einen inhaltlichen Schwerpunkt bilde die theoretische Ausbildung jedoch nicht. Die praktischen Module seien nicht minder wichtig, stellten allerdings ebenso wenig einen Schwerpunkt dar.

Quelle: ra-online, Finanzgericht Düsseldorf (pm/pt)

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