23.11.2024
23.11.2024  
Sie sehen ein Formular für die Steuererklärung.

Dokument-Nr. 20577

Drucken
ergänzende Informationen

Finanzgericht Düsseldorf Urteil19.11.2014

Kommis­sa­r­an­wärterin hat keine regelmäßige Arbeitsstätte - Entfernungs­pauschale daher nicht anwendbarArbeitnehmer kann immer nur eine regelmäßige Arbeitsstätte, die sich aus dem qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit ergibt

Eine Kommis­sa­r­an­wärterin hat keine regelmäßige Arbeitsstätte, weil ein qualitativer Schwerpunkt ihrer Tätigkeit nicht festgestellt werden kann und es somit an einem ortsgebundenen Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit fehlt. Daher kann eine Kommis­sa­r­an­wärterin die Fahrtkosten zur der Arbeitsstätte mit den tatsächlichen Kosten als Werbungskosten bei der Einkommensteuer in Ansatz bringen. Die Entfernungs­pauschale i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist mangels einer regelmäßigen Arbeitsstätte nämlich nicht anzuwenden. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden.

In einer Kindergeldsache hatte das Finanzgericht Düsseldorf zu entscheiden, ob die Fahrten einer Kommis­sa­r­an­wärterin zu ihrer jeweiligen Ausbil­dungs­stelle als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder als Dienstreisen zu qualifizieren sind.

Die Ausbildung für den gehobenen Polizei­voll­zugs­dienst gliedert sich in das Fachhoch­schul­studium (80 Wochen), das Training beim Landesamt für Aus- und Fortbildung sowie Perso­na­l­an­ge­le­gen­heiten der Polizei (34 Wochen) und das Praktikum in einem Polizei­prä­sidium (36 Wochen). Die Familienkasse vertrat die Auffassung, dass die Auszubildende an der Fachhochschule, die ihren Stamm­aus­bil­dungsplatz darstellte, ihre regelmäßige Arbeitsstätte habe. Deshalb könnten Kosten für Fahrten dorthin nur in Höhe der Entfernungspauschale abgezogen werden.

Finanzgericht: Kommis­sa­r­an­wärterin hat keine regelmäßig Arbeitsstätte

Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf nicht gefolgt; es hat der Klage stattgegeben. Die Fahrten zu den drei Ausbil­dungs­stellen seien nach Dienst­rei­se­grund­sätzen zu behandeln, da die Anwärterin keine regelmäßige Arbeitsstätte habe.

Arbeitnehmer kann immer nur 1 (!) regelmäßige Arbeitsstätte

Nach der Rechtsprechung des VI. Senats des Bundes­fi­nanzhofs kann ein Arbeitnehmer nur e i n e regelmäßige Arbeitsstätte haben (vgl. BFH, Urteile v. 09.06.2011 - VI R 55/10 , VI R 36/10 , VI R 58/09. Diese befindet sich dort, wo der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit liegt. Dieser Mittelpunkt ist nach qualitativen - nicht nach quantitativen - Merkmalen der Arbeitsleistung zu bestimmen.

Qualitativer Schwerpunkt der Tätigkeit nicht feststellbar

Im Falle der Kommis­sa­r­an­wärterin konnte das Finanzgericht Düsseldorf keinen qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit feststellen. Zwar nehme das Studium die meiste Zeit des Vorbe­rei­tungs­dienstes in Anspruch. Einen inhaltlichen Schwerpunkt bilde die theoretische Ausbildung jedoch nicht. Die praktischen Module seien nicht minder wichtig, stellten allerdings ebenso wenig einen Schwerpunkt dar.

Quelle: ra-online, Finanzgericht Düsseldorf (pm/pt)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil20577

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI