18.10.2024
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Finanzgericht Münster Urteil12.06.2015

Betriebsprüfer hat regelmäßige Arbeitsstätte im FinanzamtArbeitsplatz im Finanzamt kommt gegenüber anderen Tätigkeitsorten herausragende Stellung zu

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass ein Amtsbe­trie­b­sprüfer, der ca. zwei Drittel seiner Tätigkeit in seinem Büro im Finanzamt ausgeübt, dort seine regelmäßige Arbeitsstätte hat.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist als Betriebsprüfer beim beklagten Finanzamt beschäftigt. Ihm steht dort ein eingerichteter Arbeitsplatz zur Verfügung, den er im Streitjahr 2012 an 185 Tagen aufsuchte. Von seiner gesamten Arbeitszeit entfielen etwa zwei Drittel auf diesen Arbeitsplatz (Prüfungsvor- und -nachbereitungen sowie Prüfungen im Innendienst). Die übrige Arbeit­s­tä­tigkeit übte der Kläger im Außendienst aus. Das Finanzamt berücksichtigte für die Fahrten des Klägers zwischen Wohnung und Finanzamt lediglich die Entfernungspauschale. Demgegenüber machte der Kläger die tatsächlichen Kosten sowie Verpfle­gungs­mehr­auf­wen­dungen geltend, weil die Prüfungs­hand­lungen vor Ort nach seiner Ansicht den qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit eines Außenprüfers ausmachten.

Qualitativer Schwerpunkt der Tätigkeit des Betriebsprüfers liegt im Finanzamt

Dies sah das Finanzgericht Münster jedoch anders und wies die Klage ab. Ein höherer Fahrt­kos­te­nabzug sowie eine Berück­sich­tigung von Verpfle­gungs­mehr­auf­wen­dungen kämen nicht in Betracht, weil der Kläger im Finanzamt seine regelmäßige Arbeitsstätte habe. Seinen dortigen Arbeitsplatz habe er nachhaltig und regelmäßig aufgesucht. Gegenüber den anderen Tätigkeitsorten komme diesem Arbeitsplatz eine herausragende Stellung zu. Der Kläger habe sich auf regelmäßige Fahrten zum Finanzamt einstellen und seine Fahrtkosten dementsprechend minimieren können. Unabhängig davon liege auch der qualitative Schwerpunkt seiner Tätigkeit im Finanzamt. Maßgeblich sei insoweit die Tätigkeit, die er seinem Dienstherrn schulde. Hierzu gehörten auch die Prüfungs­vor­be­reitung und das Abfassen der Prüfungs­be­richte, die nicht als unbedeutende Hilfs­tä­tig­keiten anzusehen seien. Auch die nicht unbedeutende Zahl der an Amtsstelle durchgeführten Prüfungen sei bei dieser Beurteilung zu berücksichtigen. Der Streitfall sei anders gelagert als der dem Urteil des Bundes­fi­nanzhofs vom 9. Juni 2011 zugrunde liegende Fall einer Betrie­b­sprüferin mit einem Heima­r­beitsplatz, die das Finanzamt nur selten aufsucht.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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