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Bundesfinanzhof Urteil21.01.2015

Regelmäßige Arbeitsstätte besteht auch in der Probezeit und bei befristeter BeschäftigungFür Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kann nur Ent­fernungs­pauschale geltend gemacht werden

Der Bundes­fi­nanzhofs hat entschieden - zu dem bis einschließlich Ver­anlagungs­zeit­raum 2013 geltenden steuerlichen Reise­kos­tenrecht - entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht allein deshalb ohne regelmäßige Arbeitsstätte tätig ist, weil er eine Probezeit vereinbart hat, unbedingt verset­zungs­bereit oder befristet beschäftigt ist und deshalb für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht die tatsächlichen Kosten, sondern nur die Ent­fernungs­pauschale geltend machen kann.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war im Streitjahr 2011 am Betriebssitz seines Arbeitgebers nicht­selb­ständig tätig. Sein Arbeits­ver­hältnis war auf ein Jahr befristet. Die Probezeit betrug sechs Monate. In seiner Steuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger seine tatsächlichen Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erfolglos als Werbungskosten geltend. Bei einem Probe­a­r­beits­ver­hältnis, das zudem auf ein Jahr befristet gewesen sei, sei der Arbeitnehmer der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers nicht dauerhaft zugeordnet. Er verfüge deshalb über keine regelmäßige Arbeitsstätte. Fahrkosten seien nicht lediglich im Rahmen der Entfernungspauschale, sondern wie bei einer Auswärt­s­tä­tigkeit nach Dienst­rei­se­grund­sätzen zu berücksichtigen. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Probezeit und Befristung stehen dauerhafter Zuordnung zum Betriebssitz des Arbeitgebers nicht entgegen

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts. Der Kläger war im Streitjahr am Betriebssitz seines Arbeitgebers und damit in einer regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) dauerhaft tätig. Denn er hat diese Einrichtung während seines Arbeits­ver­hält­nisses nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortdauernd und immer wieder (dauerhaft) aufgesucht. Der Umstand, dass der Kläger seine Tätigkeit dort nur auf ein Jahr befristet ausgeübt hat und zudem die ersten sechs Monate seines Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisses mit einer Probezeit belegt waren, steht der Dauerhaftigkeit der Zuordnung nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers nicht entgegen. Auch in diesen Fällen sucht er die Tätig­keits­stätte nicht nur gelegentlich, sondern - wenn auch nur für die Dauer seines befristeten Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisses oder in der Probezeit - fortdauernd und immer wieder auf.

Mit Wirkung zum 1. Januar 2014 hat der Gesetzgeber diese von den Finanzbehörden seit jeher vertretene Rechts­auf­fassung in § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG gesetzlich festgeschrieben.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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