21.11.2024
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Finanzgericht Münster Urteil28.02.2012

FG Münster zur regelmäßigen Arbeitsstätte eines befristet versetzten BeamtenZeitlich befristete Versetzung ist nicht als bloße vorübergehende Auswärt­s­tä­tigkeit anzusehen

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass ein Polizeibeamter, der zeitlich befristet an ein Polizei­aus­bil­dungs­in­stitut versetzt ist, dort seine regelmäßige Arbeitsstätte hat.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist als Polizeibeamter an einem Polizei­aus­bil­dungs­in­stitut tätig. Seine Versetzung war zunächst auf vier Jahre befristet und wurde mehrfach verlängert, zuletzt auf insgesamt fast 13 Jahre. Das Finanzamt berücksichtigte bei den Werbungskosten nur die Entfernungspauschale in Höhe von ,30 Euro pro Entfer­nungs­ki­lometer, während der Kläger Fahrtkosten in Höhe von ,30 Euro pro gefahrenem Kilometer in Abzug bringen wollte.

Bei Werbungskosten kann nur Entfer­nungs­pau­schale berücksichtigt werden

Das Finanzgericht Münster ließ lediglich die Entfer­nungs­pau­schale zu, weil das Ausbil­dungs­in­stitut die regelmäßige Arbeitsstätte des Klägers darstelle. Er sei nicht an mehreren Dienststellen tätig und auch nicht lediglich abgeordnet, sondern vielmehr versetzt worden. Die zeitlichen Befristungen führten nicht dazu, dass der Kläger eine bloß vorübergehende Auswärt­s­tä­tigkeit ausübe. Die Kreis­po­li­zei­behörde, bei der der Kläger ursprünglich beschäftigt gewesen sei, könne nicht als seine regelmäßige Arbeitsstätte angesehen werden.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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