23.11.2024
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Finanzgericht Düsseldorf Urteil06.06.2012

Kehrbezirk eines Schorn­stein­fegers stellt keine regelmäßige Arbeitsstätte darKehrbezirk ist keine großräumige Arbeits- bzw. Betriebsstätte

Der Kehrbezirk eines Schorn­stein­fegers als weiträumiges Arbeitsgebiet ohne jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung stelle keine regelmäßige Arbeitsstätte dar. Dies entschied das Finanzgericht Düsseldorf.

Im zugrunde liegenden Streitfall war der Kläger als Bezirks­schorn­steinfeger in einem Kehrbezirk von ca. 12 qkm tätig. Im Rahmen seiner Gewin­n­er­mittlung machte er sowohl Verpfle­gungs­mehr­auf­wen­dungen als auch Fahrtkosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte geltend.

Finanzamt lässt Verpfle­gungs­mehr­aufwand und Fahrtkosten nicht zum Abzug zu

Der Kläger war der Auffassung, sein Kehrbezirk als weiträumiges Arbeitsgebiet ohne jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung stelle keine regelmäßige Arbeitsstätte dar. Das Finanzamt ließ hingegen die Verpfle­gungs­mehr­auf­wen­dungen nicht und die Fahrtkosten nur im Umfang der Entfer­nungs­pau­schale zum Abzug zu.

Finanzgericht verneint Vorliegen einer regelmäßigen Arbeitsstätte

Das Finanzgericht Düsseldorf gab der Klage statt. Der Kehrbezirk eines Schorn­stein­fegers sei keine großräumige Arbeits- bzw. Betriebsstätte. Ein größeres räumlich geschlossenes Gebiet könne zwar als Tätig­keits­mit­telpunkt in Betracht kommen. Dies sei der Fall, wenn es sich um ein zusam­men­hän­gendes Gelände handele, auf dem der Unternehmer auf Dauer und mit einer gewissen Nachhaltigkeit tätig werde.

Ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung bei Kehrbezirk nicht vorhanden

Ein größeres Gelände oder Gebiet stelle aber nur dann eine großräumige Tätig­keits­stätte dar, wenn sich dort eine ortsfeste betriebliche Einrichtung befinde, die mit einem Betriebssitz oder einer sonstigen betrieblichen Einrichtung vergleichbar sei. Dies sei bei einem Schornsteinfeger mit eigenem Kehrbezirk nicht der Fall. Eine ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung sei dort nicht vorhanden. Der Kläger könne sich auch nicht für die Dauer seiner beruflichen Tätigkeit auf einen Tätig­keits­mit­telpunkt einstellen, da die Kehrbezirke ausgeschrieben und nur auf sieben Jahre befristet vergeben werden.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online

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