21.11.2024
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Urteil28.05.2010Finanzgericht Münster4 K 420/09 E
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Finanzgericht Münster Urteil28.05.2010

Beiträge für Zusatz­ver­sorgung der Schorn­steinfeger nur beschränkt steuerlich abziehbarZuordnung der Beitrags­leis­tungen zu den sonstigen Vorsor­ge­auf­wen­dungen stellt keinen Verstoß gegen Gleich­be­hand­lungs­grundsatz dar

Beiträge eines Bezirks­schorn­stein­fe­ger­meisters zur Versor­gungs­anstalt der deutschen Bezirks­schorn­stein­fe­ger­meister für Jahre ab 2005 stellen keine steuerlich privilegierten Basis­vor­sor­ge­auf­wen­dungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG dar, sondern sind lediglich in begrenztem Umfang steuerlich abziehbar. Dies entschied das Finanzgericht Münster.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war selbständiger Bezirks­schorn­stein­fe­ger­meister und als solcher - neben seiner Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung - Pflichtmitglied in der Versor­gungs­anstalt der deutschen Bezirks­schorn­stein­fe­ger­meister, einer Zusatz­ver­sor­gungskasse. Für die Beitrags­zah­lungen an die Versor­gungs­anstalt beanspruchte der Kläger für die Streitjahre 2005 bis 2007 den Sonder­aus­ga­be­nabzug für steuerlich privilegierte Basis­vor­sor­ge­auf­wen­dungen.

Versor­gungs­anstalt Deutscher Bezirks­schorn­steinfeger ist keine insoweit gesetzlich begünstigte berufs­s­tän­dische Versor­gungs­ein­richtung

Das Finanzgericht Münster folgte dagegen dem beklagten Finanzamt, das die Zahlungen - steuerlich wegen geringerer Höchstbeträge ungünstiger - lediglich als sonstige Vorsor­ge­auf­wen­dungen berücksichtigte (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EStG). Die Versor­gungs­anstalt sei keine insoweit gesetzlich begünstigte berufs­s­tän­dische Versor­gungs­ein­richtung, da sie - anders als die Versor­gungs­kassen der freien Berufe (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, etc.) - kein alternatives Versor­gungs­system zur gesetzlichen Renten­ver­si­cherung anbiete, sondern die daraus bestehenden Ansprüche lediglich aufstocke bzw. ergänze. Auch seien die Zahlungen im Hinblick auf die öffentlich-rechtliche und zudem umlage­fi­nan­zierte Ausgestaltung des Zusatz­ver­sor­gungs­systems nicht als private Basis­vor­sor­ge­auf­wen­dungen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG abzugsfähig. Die Zuordnung der Beitrags­leis­tungen zu den sonstigen Vorsor­ge­auf­wen­dungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG, die durch die Neuregelungen des Alter­sein­künf­te­ge­setzes in den Streitjahren nur noch mit einem maximalen Höchstbetrag von 2.400,- EUR als Sonderausgaben abzugsfähig waren, verstoße nicht gegen den Gleich­be­hand­lungs­grundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.

Quelle: ra-online, Finanzgericht Münster

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